Alterungsrückstellungen
Je älter wir werden desto mehr Leistungen aus der Krankenversicherung werden beansprucht. Laut einer Satistik des Arznei Verordnungsreports des Jahres 2015 verbrauchen 80-84 – jährige 21 Mal mehr Arzneimittel als 20 – 24 jährige.
Der Vorteil der PKV ist es, dass die höheren Ausgaben nicht allein von den jüngeren, die Beiträge hereinzahlen, finanziert werden muss. Die Private Krankenversicherung sorgt hier für sich selbst bereits vor. Es wird nach dem sogenannten Anwartschaftsdeckungsverfahren kalkuliert. Das bedeutet, es werden Rückstellungen gebildet, damit diese für das Alter zur Verfügung stehen. Die Alterungsrückstellungen. Für deren Berechnung sind laut Krankenversicherungsaufsichtsverordnung die gleichen Rechnungsgrundlagen zu verwenden wie für die Berechnung der Beiträge.
Der Beitrag in der Privaten Krankenversicherung wird über die gesamte Versicherungsdauer so kalkuliert, dass er
- in jungen Jahren oberhalb der durchschnittlich zu erwartenden Ausgaben je Versicherten und
- in späteren Jahren darunter liegt.
Wie kommen den Privatversicherten die Alterungsrückstellungen zugute?
Der sich in jungen Jahren ergebende Mehrbeitrag wird in der sogenannten Alterungsrückstellung verzinslich angelegt. Wenn in späteren Lebensjahren die tatsächlichen Ausgaben für Gesundheitsleistungen über dem Beitrag liegen, wird die Differenz durch Entnahme aus den Alterungsrückstellungen des Versichertenkollektivs finanziert. Ab welchem Alter die Alterungsrückstellungen abgebaut werden, hängt vom jeweiligen Tarif ab.
Grundsätzlich gilt: Je später der Wechsel in die PKV erfolgt, desto kürzer ist die Zeit, in der die Alterungsrückstellungen aufgebaut werden können. Deshalb müssen bei einem späteren Versicherungsbeginn die monatlichen Zuführungen höher sein. Dies führt zu einem höheren Beitrag.
Bei der Kalkulation der Beiträge und der daraus resultierenden Alterungsrückstellungen legen die Unternehmen einen bestimmten Zinssatz zu Grunde, den Rechnungszins. Wenn das Versicherungsunternehmen am Kapitalmarkt eine Verzinsung oberhalb des Rechnungszinses erreicht, entstehen die sogenannten Überzinsen. 90 Prozent der Überzinsen werden für zusätzliche Beitragsentlastungen im Alter genutzt. Der überwiegende Teil davon wird den Alterungsrückstellungen aller Versicherten des jeweiligen Unternehmens gutgeschrieben. Der geringere Anteil wird innerhalb von drei Jahren zur Beitragsentlastung der über 65-jährigen Versicherten eingesetzt. Die verbleibenden 10 Prozent der Überzinsen werden den freien Unternehmensmitteln zugeführt.
Zusätzlich gibt es noch den 10%-igen Zuschlag.
Der Staat schreibt den Versicherern einen bestimmten Satz für Altersrückstellungen vor: Seit dem 1. Januar 2000 müssen sie bei Neuverträgen 10 Prozent auf den Monatsbeitrag aufschlagen. Alle Neuversicherten zahlen seitdem vom 22. bis zum 61. Lebensjahr einen Zuschlag.
Meist nehmen die Versicherer aber mehr, um Beitragserhöhungen im Alter zu verhindern. Dabei gilt: Je später der Wechsel in die private Krankenversicherung erfolgt, desto höher muss der Anteil der Rücklagen am Monatsbeitrag sein. Denn es bleibt weniger Zeit, um für das Alter ein ausreichendes Polster zu bilden.
Die gesparten Beitragsanteile müssen die Unternehmen verzinslich anlegen und – ohne Abzug etwaiger Kosten – dafür verwenden, Beitragserhöhungen nach dem 65. Lebensjahr aufzufangen. Die erwirtschafteten Zinsen müssen sie ebenfalls zu 90 Prozent der Versichertengemeinschaft gutschreiben.
Ob es tatsächlich gelingt, höhere Beiträge im Alter zu vermeiden, hängt daher auch davon ab, wie sich die Zinsen entwickeln. Der Zinssatz, um die Altersrückstellungen zu berechnen, darf höchstens 3,5 Prozent betragen. Die Unternehmen können ihre Tarife aber auch mit einem niedrigeren Satz kalkulieren. Je niedriger der rechnerisch zugrunde gelegte Zinssatz, desto geringer fallen die Zinserträge aus, die den Rückstellungen zugutekommen. Liegt der Marktzins über dem kalkulatorischen Zinssatz, erzielt das Unternehmen sogenannte Überzinsen. Die Versicherer können diese nutzen, um die Prämie zu senken oder einen Teil der Beiträge zu erstatten.