Befreiung von der Versicherungspflicht

Im Sozialgesetzbuch 5 (V) sind die Grundlagen der Versicherungspflicht in der GKV und die Befreiung von derselben geregelt. Durch die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht haben Personen Zugang zu der Privaten Krankenversicherung (PKV).

Es kann mehrere gute Gründe geben, weshalb eine Befreiung sinnvoll ist. Einige Beispiele:

  • Studenten können sich von der eintretenden Versicherungspflicht in der GKV befreien lassen udn zu meist deutlich günstigeren Konditionen hier privat versichern.
  • Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, die aufgrund einer Anhebung der Jahresarbeitsentgeltgrenze knapp wieder in die Versicherungspflicht „rutschen“.
  • Personen, die Arbeitslosengeld beziehen oder Unterhaltsgeld empfangen und in den letzten 5 Jahren nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse (GKV) waren.
  • Personen, die aufgrund Reduzierung von Arbeitszeit (Auf 50% der üblichen Arbeitszeit) wieder GKV-pflichtig werden.

Der Antrag auf Befreiung muss innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Ereignisses erfolgen, welches eine Versicherungspflicht zur Folge hat. Bei Studenten ist dieses Ereignis beispielsweise die Immatrikulation.

Hinweis: die Befreiung ist unwiderruflich. Eine aufgrund einer Beschäftigung ausgesprochene Befreiung wirkt allerdings nur so lange, so lange die Beschäftigung auch tatsächlich besteht. Das hat das Bundessozialgericht 2011 in einem Grundsatzurteil so entschieden (BSG-Urteil am 25.05.2011 – Az. B 12 KR 9/09 R).