Beihilfe
Die Beihilfe ist eine Krankenfürsorge des Dienstherrn (Staat, Land) an seine Beamten. Konkret für Landesbeamte, Bundesbeamte, Finanzbeamte, Kommunalbeamte, Polizeibeamte usw. Beihilfeberechtigte Beamte haben jederzeit die Möglichkeit, in die Private Krankenversicherung für Beamte zu wechseln. Für die Kosten der Privaten Krankenversicherung für Beamte erhalten diese einen Zuschuss von ihrem Dienstherrn.
Alleinstehende und unverheiratete Beamte erhalten in der Regel 50% Beihilfe. Diese müssen also nur die anderen 50% bei einer Privaten Krankenversicherung für Beamte absichern.
Unter dem Begriff Beihilfe versteht man konkret eine eigenständige Krankenfürsorge aus dem Beamtenrecht, die der Tatsache der Versicherungsfreiheit von Beamten Rechnung tragen soll. Beamte können demnach jederzeit in die private Krankenversicherung eintreten, wobei der Dienstherr gemäß dem Konzept der Beihilfe gegenüber den Beamten und dessen Familie eine soziale Verantwortung trägt: Konkret muss er sich an den Kosten für Krankheit, Pflege und auch die Geburt beteiligen. Dem Wesen nach ist die Beihilfe für Beamte also eine ergänzende Hilfeleistung jenseits der Bezüge. Die gesetzliche Grundlage bildet die Bundesbeihilfeverordnung (kurz BBhV), wobei in Kapitel 2 bzw. 3 die Aufwendungen für Krankheits- und Pflegefälle erläutert werden. Es ist zu beachten, dass je nach Bundesland die Beihilfeverordnungen abweichen.
Welche Gruppen gehören zum Kreise der Beihilfeberechtigten?
- Bundesbeamte, Landesbeamte
- Finanzbeamte
- Richter
- Beamte im Ruhestand
- Hinterbliebene und Kinder der genannten Beamtengruppen
- Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen (Praktikanten in Schule und Verwaltung als Beispiele)