Beihilfeveordnung Hamburg

Die Hamburgische Beihilfeverordnung (HmbBeihVO) regelt die Gewährung von Beihilfe an Landesbedienstete der Freien und Hansestadt Hamburg. Neben aktiven und pensionierten Beamten und Richtern bekommen auch deren Angehörige Beihilfe gewährt, sofern sie berücksichtigungsfähig sind.

Ihre Ehe- und eingetragene Lebenspartner sind berücksichtigungsfähige Angehörige, wenn deren steuerliche Einkünfte im Kalenderjahr vor Stellung des Beihilfeantrags nicht höher waren als 18.000 Euro. In diesem Punkt unterscheidet sich die Beihilfe in Hamburg von der Regelung der Beihilfe für Bundesbeamte: Deren Ehegatten/Lebenspartner dürfen nur Einkünfte bis zu 17.000 Euro haben.

Ihre Kinder sind berücksichtigungsfähig, wenn Sie als Beihilfeberechtigter einen Familienzuschlag bekommen, in der Regel also so lange, wie Ihnen Kindergeld gewährt wird.

So bemisst sich Ihre Beihilfe in Hamburg

Bei den Beihilfe-Bemessungssätzen orientiert sich Hamburg an den Regelungen der Bundesbeihilfeverordnung: Alleinstehende Beamte erhalten 50 Prozent ihrer Aufwendungen erstattet, Beamte mit mehr als zwei Kindern und Empfänger von Versorgungsbezügen 70 Prozent, Ehegatten und Lebenspartner 70 Prozent und Kinder sowie Waisen 80 Prozent.

Eigenbehalt: Das müssen Sie in Hamburg selbst zahlen

Ihr Dienstherr gewährt Ihnen Beihilfe für einen prozentualen Teil Ihrer Aufwendungen. Doch Sie müssen einen Eigenanteil beisteuern. In Hamburg geschieht dies vor allem mit Hilfe einer Kostendämpfungspauschale. Pro Kalenderjahr wird die Ihnen gewährte Beihilfe pauschal um einen bestimmten Betrag gekürzt.

Die Höhe des Kürzungsbetrags ist abhängig von Ihrer Besoldungsgruppe und davon, ob Sie aktiver Beamter oder Ruhestandsbeamter sind, ob Sie Kinder haben und ob Sie in Teilzeit arbeiten. Denn für jedes berücksichtigungsfähige Kind vermindert sich die Kostendämpfungspauschale um 25 Euro. Und wenn Sie in Teilzeit arbeiten, mindert sich die Kostenpauschale entsprechend der Arbeitszeit. Bevor wir diese kniffligen Probleme mit Beispielen vertiefen, zunächst ein Überblick:

Die Kostendämpfungspauschale in Hamburg:
BesoldungsgruppeAbzug für aktive BeamteAbzug für Versorgungs-empfänger*​Abzug für Witwen/Witwer, hinterbliebene Lebenspartner
A 7 und A 8​25 Euro20 Euro12 Euro
A 950 Euro40 Euro24 Euro
A 10 und A 1175 Euro60 Euro36 Euro
A 12100 Euro80 Euro48 Euro
A 13, A 14, C 1, W 1, H 1 und H 2150 Euro120 Euro72 Euro
A 15, A 16, B 1, C 2, C 3, W 2, W 3, H 3, H 4, R 1 und R 2200 Euro160 Euro​96 Euro
B 2, B 3, C 4, H 5 und R 3250 Euro200 Euro120 Euro​
B 4 bis B 6, R 4 bis R 6​300 Euro240 Euro144 Euro
B 7400 Euro320 Euro192 Euro
in höheren Besoldungsgruppen​500 Euro400 Euro240 Euro​

* Für die Zuteilung zu den gestaffelten Abzugsbeträgen ist bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern die Besoldungsgruppe maßgebend, nach der die Versorgungsbezüge berechnet sind.

Beispiele als Lesehilfe:

  • Michael ist Studienrat an einem Hamburger Gymnasium und in Besoldungsgruppe A 12. Pro Kalenderjahr wird von der ihm gewährten Beihilfe pauschal 100 Euro abgezogen. Im Fall dass Michael eine kleine Tochter hat, mindert sich die Kostendämpfungspauschale um 25 auf 75 Euro jährlich.
  • Heinrich ist Professor im Ruhestand, als aktiver Beamter war er zuletzt in Besoldungsgruppe B1. Also werden ihm 160 Euro als Kostendämpfungspauschale abgezogen.
  • Marlis arbeitet in der Hamburger Kulturbehörde, sie ist in Besoldungsgruppe A7. Seit März 2017 ist sie in Teilzeit tätig, zuvor hat sie in Vollzeit gearbeitet. Im April 2017 wird Marlis krank und bekommt Beihilfe für ihre Aufwendungen. Doch wie hoch ist ihre Kostendämpfungspauschale?

Die Höhe der Kostendämpfungspauschale richtet sich nach den Verhältnissen, die am ersten Januar des Jahres vorlagen, in welchem die Aufwendungen angefallen sind. Da Marlis am 1. Januar 2017 in Vollzeit gearbeitet hat, wird ihr für 2017 die Kostendämpfungspauschale in voller Höhe abgezogen, für die Besoldungsgruppe A7 sind das 25 Euro.

Keine Kostendämpfungspauschalen gelten für:

  • Beamte in einer Besoldungsgruppe unterhalb von A6,
  • Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
  • Waisen,
  • Beihilfeberechtigte, die in der Gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.

Kosten für dauernde Pflege wie auch Palliativversorgung unterliegen ebenfalls nicht dem Abzug der Kostendämpfungspauschale.

Weitere Eigenbehalte:

Für Arznei- und Verbandmittel und Fahrkosten müssen Sie in Hamburg einen Eigenanteil tragen. Er beträgt bei Medikamenten und Verbandmittel zehn Prozent vom Abgabepreis, mindestens jedoch fünf Euro, höchstens zehn Euro. Der Eigenanteil darf nicht höher sein als die Kosten des Mittels.

Abzüge werden nicht mehr vorgenommen, wenn die Belastungsgrenze erreicht ist. Diese beträgt zwei Prozent des jährlichen Einkommens, höchstens jedoch 312 Euro für jeden Beihilfeberechtigten einschließlich der berücksichtigungsfähigen Angehörigen.

Für diese Aufwendungen zahlt die Beihilfe in Hamburg
Arzneimittel

Für alle Arzneimittel, die Ihnen der Arzt oder Heilpraktiker schriftlich verordnet hat, können Sie Beihilfe bekommen. Also auch für Medikamente, die nicht verschreibungspflichtig sind. Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erhalten allerdings keine Beihilfe für: Erkältungsmittel, Mund- und Rachentherapeutika (außer bei Pilzinfektionen), Abführmittel und Arzneimittel gegen Reisekrankheit. Weitere Informationen enthält ein Merkblatt des Zentrums für Personaldienste der Beihilfestelle in Hamburg.

Aufwendungen im Ausland

Sven, Beamter in der Hamburger Baubehörde, ist mit seiner Frau und den zwei Kindern nach Thailand in den Urlaub gefahren. Leider hat die Familie Pech: Alle vier erkranken an einer Lebensmittelvergiftung. Während es der Frau und den Kindern nach zwei Arztbesuchen schon besser geht, muss Sven einige Tage im Krankenhaus verbringen. Wieder zurück in Hamburg, möchte er die Aufwendungen für die Krankenbehandlung der Familie erstattet bekommen.

Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen sind in Hamburg, anders als in anderen Bundesländern, in voller Höhe beihilfefähig, soweit sie auch bei einer Behandlung in Hamburg entstanden und beihilfefähig wären. Die Aufwendungen für die Behandlung einer Lebensmittelvergiftung wären auch in Hamburg erstattet worden. Sven kann also für sich und seine Angehörigen mit Beihilfe rechnen.

Sollten Sie selbst einmal im Ausland erkranken und Beihilfe beantragen, beachten Sie bitte:

  • Sie müssen Belege beibringen, die Angaben über die Diagnose, die Art und den Umfang der Behandlung enthalten. Bei Zahnersatz müssen die einzelnen Kosten für Honorar sowie Material- und Laborkosten ersichtlich sein.
  • In anderer Sprache verfasste Rechnungen müssen ins Deutsche übersetzt werden. Bei Beträgen über 300 Euro oder auf Verlangen der Festsetzungsstelle in begründeten Fällen auch bei niedrigeren Beträgen ist sogar eine beglaubigte deutsche Übersetzung erforderlich.
  • Aufwendungen für Übersetzungen sind nicht beihilfefähig.
  • Der entsprechende Wechselkurs bei Rechnungen, die nicht in Euro ausgestellt sind, muss angegeben werden.

Nicht beihilfefähig sind übrigens die Aufwendungen einer Rückbeförderung wegen Erkrankung während einer Urlaubs- oder anderen privaten Reise. Auch Schutzimpfungen aus Anlass privater Reisen sind nicht beihilfefähig.

Experten empfehlen daher, immer eine Auslandsreise-Krankenversicherung abzuschließen.

Heilpraktiker

Im Gegensatz zur Regelung in anderen Bundesländern sind in Hamburg Ihre Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikern grundsätzlich beihilfefähig. Erstattet werden Ihnen die entsprechend spezifizierten Leistungen bis zum Mittelwert im Gebührenverzeichnis der Heilpraktiker (GebüH), höchstens jedoch bis zum Wert vergleichbarer Leistungen eines Arztes nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).

Dazu ein Beispiel:

Eine eingehende Untersuchung darf der Heilpraktiker laut GebüH mit 12,30 bis 20,50 Euro berechnen. Der Mittelwert beträgt 16,40 Euro. Eine vergleichbare Leistung nach GOÄ weist 13,41 Euro aus. Demnach bekämen Sie 13,41 Euro als Beihilfe gewährt.

Geburt

Sie haben ein Baby bekommen? Herzlichen Glückwunsch! Die Beihilfe des Landes Hamburg für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung beläuft sich auf 128 Euro. Entsprechendes gilt, wenn der Beihilfeberechtigte ein Kind adoptiert und es zu diesem Zeitpunkt das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Krankenhausbehandlung

Wenn Sie ein Privatkrankenhaus wählen, das nicht der Bundespflegesatzverordnung unterliegt, erhalten Sie Beihilfe für Leistungen bis zur Höhe der Aufwendungen, die in Krankenhäusern der Maximalversorgung entstehen. Referenzklinik für Hamburg ist das Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf (UKE).

Für Wahlleistungen wie Ein-/Zweibettzimmer und Chefarztbehandlungen bekommen Sie in Hamburg keine Beihilfe.

Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit

Die Aufwendungen für berufliche Pflegekräfte bei der häuslichen Pflege sind beihilfefähig:

  • bei Pflegegrad 2 bis zur Höhe von 20 Prozent monatlich,
  • bei Pflegegrad 3 bis zur Höhe von 40 Prozent monatlich,
  • bei Pflegegrad 4 bis zur Höhe von 60 Prozent monatlich,
  • bei außergewöhnlichem Pflegeaufwand (Pflegegrad 5) bis 100 Prozent der durchschnittlichen Kosten für eine Berufspflegekraft. Fahrtkosten sind nicht beihilfefähig.

Die Beihilfe für häusliche Pflege kann anteilig zwischen Berufspflegekräften und sonstigen Personen wie pflegenden Angehörigen aufgeteilt werden.

Zahnersatz und Implantate

Aufwendungen für Material- und Laborkosten, zum Beispiel Gold- oder Keramikfüllungen, sind zu 60 Prozent beihilfefähig.

Liegen bestimmte Indikationen vor, etwa große Kieferdefekte, die angeboren oder die Folge eines Unfalls sind, dann sind Implantate ohne Beschränkung beihilfefähig. Ansonsten werden Ihnen Aufwendungen für maximal acht Implantate – je zwei für jede Kieferhälfte – erstattet; dabei werden vorhandene Implantate mitgerechnet, wenn für sie Beihilfe gezahlt wurde.

Besondere Regelungen für Beamte auf Widerruf

Eine besondere Einschränkung gilt für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst wie Referendare.

Folgende zahnärztlichen Leistungen sind für sie nicht beihilfefähig:

  • Inlays und Kronen (Abschnitt C Nummern 214 bis 217 und 220 bis 224 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte),
  • prothetische Leistungen,
  • funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sowie
  • implantologische Leistungen einschließlich der damit zusammenhängenden zahntechnischen Leistungen.

Diese Einschränkungen gelten auch für ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen.

So erhalten Sie Beihilfe in Hamburg

Eine Beihilfe wird Ihnen nur gewährt, wenn Ihre geltend gemachten Aufwendungen den Betrag von 200 Euro übersteigen. Erreichen die Aufwendungen aus zehn Monaten diese Summe nicht, so können Sie dennoch Beihilfe bekommen. Ihre Aufwendungen müssen in diesem Fall 15 Euro übersteigen. Bitte beachten Sie: Rechnungen, die bei Antragseingang älter als zwei Jahre sind, werden nicht mehr berücksichtigt.

Das Wichtigste kurz zusammengefasst:
  • Kostendämpfungspauschale:
    • zwischen 25 und 500 Euro in Abhängigkeit der Besoldungsgruppe
    • abweichende Sonderregelungen
  • Auch nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind beihilfefähig
  • Leistungen von Heilpraktikern sind beihilfefähig
  • Keine Wahlleistungen bei Krankenhausbehandlung
  • Belastungsgrenze: Zwei Prozent des jährlichen Einkommens, maximal 312 Euro pro Beihilfeberechtigten einschließlich der berücksichtigungsfähigen Angehörigen.

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