Beihilfeverordnung Mecklenburg-Vorpommern
Wie Bundesbeamte erhalten Sie als Beamter des Landes Mecklenburg-Vorpommern Beihilfen nicht nur für eigene Aufwendungen. Auch für Ihre Angehörigen gewährt Ihnen das Land Beihilfe. Zu den berücksichtigungsfähigen Angehörigen zählen im Familienzuschlag berücksichtigte Kinder, Lebenspartner und Ehegatten. Achtung: Ehegatten und Lebenspartner dürfen nicht mehr als 17.000 Euro jährlich verdienen.
So bemisst sich die Beihilfe in Mecklenburg-Vorpommern
Die Bemessungssätze für Beihilfe in Mecklenburg-Vorpommern ergeben sich ebenfalls aus den Beihilfevorschriften des Bundes. Beihilfeberechtigte selbst erhalten 50 Prozent ihrer Aufwendungen vom Land erstattet. Mit mindestens zwei Kindern erhöht sich die Beihilfe auf 70 Prozent. Genau wie für Versorgungsempfänger, Ehegatten und Lebenspartner. Auch sie erhalten Beihilfe in Höhe von 70 Prozent. Für Aufwendungen für berücksichtigungsfähige Kinder oder Waisen gewährt die Bundesbeihilfeverordnung sogar 80 Prozent Beihilfe.
Eigenbehalt: Das müssen Sie in Mecklenburg-Vorpommern selbst zahlen
In Mecklenburg-Vorpommern gelten die komplizierten Vorschriften des Bundes zum Eigenbehalt: Von den beihilfefähigen Aufwendungen für Arzneimittel, Hilfsmittel, Haushaltshilfe, Fahrtkosten oder Soziotherapie werden zehn Prozent abgezogen, mindestens fünf Euro, höchstens zehn Euro. Beihilfefähige Aufwendungen für stationäre Behandlungen mindern sich ebenfalls um zehn Euro pro Tag. Ausgenommen vom Eigenbehalt sind lediglich Schwangere in bestimmten Fällen und Kinder.
Für diese Aufwendungen erhalten Sie Beihilfe in Mecklenburg-Vorpommern
In Mecklenburg-Vorpommern sind für Beamte die gleichen Leistungen beihilfefähig wie im Bund. Insbesondere die Leistungen für die Pflege sind einheitlich geregelt: Die Bundesbeihilfeverordnung verweist die Beamten auf die Pflegesätze, die sich aus dem Elften Sozialgesetzbuch ergeben und auch für Versicherte der gesetzlichen Pflegeversicherung gelten.
Für diese Aufwendungen gibt es keine Beihilfe in Mecklenburg-Vorpommern
Wahlleistungen gehören für Beamte des Bundes und einiger Länder zu den Annehmlichkeiten des Beamtenstatus. Für Beamte in Mecklenburg-Vorpommern sind sie in der Regel nicht beihilfefähig. Für Chefarztbehandlung und bequemere Unterbringung im Zweibett-Zimmer gibt es nur in ganz wenigen Ausnahmefällen Beihilfe. Nur solche Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Angehörige, deren Anspruch vor dem 1. September 2003 entstanden ist, erhalten solche Leistungen erstattet. Insofern kommen Wahlleistungen höchstens noch älteren Beamten in Mecklenburg-Vorpommern zugute. Grundvoraussetzung dafür ist aber, dass die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Behandlung anerkannt hat.
Besondere Regelungen für Beamte auf Widerruf
Eine besondere Einschränkung gilt für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst bei Zahnarztbehandlungen. Für sie sind folgende Leistungen nicht beihilfefähig:
- Zahnersatz,
- Inlays,
- Zahnkronen,
- funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sowie
- implantologische Leistungen.
Diese Einschränkungen gelten auch für die berücksichtigungsfähigen Angehörigen.
So erhalten Sie Beihilfe in Mecklenburg-Vorpommern
Die Festsetzungsstelle beim Landesbesoldungsamt Mecklenburg-Vorpommern entscheidet über Ihren Beihilfeantrag. Auf seiner Internetseite hat es Informationen rund ums Thema zusammengestellt – angefangen von Kontakten der zuständigen Sachbearbeiter über die notwendigen Formulare für Ihren Antrag auf Beihilfe bis zu Merkblättern und aktuellen Rundschreiben, in denen Sie über Änderungen des Beihilferechts informiert werden.
Achtung: Wenn Sie zum ersten Mal einen Antrag auf Beihilfe stellen, müssen Sie Art und Umfang Ihrer ergänzenden Krankenversicherung nachweisen.
Das Wichtigste der Beihilfe in Mecklenburg-Vorpommern zusammengefasst:
- Landesbeamtengesetz verweist auf die Beihilfevorschriften des Bundes
- Wahlleistungen sind nur in Ausnahmefällen beihilfefähig.
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Als Landes- oder Kommunalbeamter von Mecklenburg-Vorpommern sind Sie verpflichtet, eine Restkostenversicherung abzuschließen. Denn als Beamtenanwärter oder Beamter auf Probe übernimmt die Beihilfe nur 50 Prozent Ihrer Gesundheitskosten.