Beihilfeverordnung Niedersachsen
Wer bekommt in Niedersachsen Beihilfe?
Die Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO) regelt die Gewährung von Beihilfe an aktive und pensionierte Landesbeamte in Niedersachsen und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Ehe- und eingetragene Lebenspartner sind berücksichtigungsfähige Angehörige, wenn ihre steuerlichen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Stellung des Beihilfeantrags nicht höher waren als 18.000 Euro. In diesem Punkt unterscheidet sich die Beihilfe in Niedersachsen von der Regelung der Beihilfe für Bundesbeamte: Deren Ehegatten/Lebenspartner dürfen nur Einkünfte bis zu 17.000 Euro haben.
Heilfürsorge
Alle nach dem 31. Januar 1999 in Niedersachsen eingestellten Polizeivollzugsbeamten sind mit ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen beihilfeberechtigt. Haben sie allerdings vor diesem Stichtag ihren Dienst aufgenommen, erhalten sie ausschließlich Heilfürsorge, ihre Angehörigen Beihilfe. Die Leistungen aus der Heilfürsorge ähneln denen der Gesetzlichen Krankenversicherung. Bei der Heilfürsorge erhält der Beamte 100 Prozent der erstattungsfähigen Aufwendungen. Dafür wird sein Grundgehalt in Niedersachsen um 1,6 Prozent gekürzt. Für seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen erhält er Beihilfe entsprechend der jeweils geltenden Beihilfevorschrift.
So bemisst sich die Beihilfe in Niedersachsen
Die Bemessungssätze für Beihilfe in Niedersachsen entsprechen denen für Bundesbeamte.
Eigenbehalt: Das müssen Sie in Niedersachsen selbst zahlen
Auch bei der Berechnung von Eigenanteilen richtet sich Niedersachsen im Wesentlichen nach den Vorschriften der Bundesbeihilfeverordnung.
Für diese Aufwendungen zahlt die Beihilfe in Niedersachsen
Mit seinen Regeln für die Beihilfefähigkeit etwa von Arzneimitteln, Heilpraktikerleistungen und Sehhilfen, entspricht Niedersachsen den Regelungen des Bundes. Informationen zu Einzelheiten, Merkblätter und Formulare für Ihren Antrag finden Sie auf dem Portal der Landesweiten Besoldungs-und Versorgungsstelle (LBV) der Oberfinanzdirektion Niedersachsen.
Zahnbehandlung und Implantate
Sie sind Beamter des Landes Niedersachen und gehören damit zu den Behilfeberechtigten? Dann bekommen Sie von der Beihilfestelle zu Ihren Aufwendungen für zahntechnische Leistungen, Edelmetall- oder Keramikfüllungen 40 Prozent Beihilfe – ebenso viel wie Bundesbeamte. Bei Vorliegen bestimmter Indikationen, etwa bei größeren Kiefer- und Gesichtsdefekten, sind die Aufwendungen für bis zu sechs Implantate je Kiefer beihilfefähig, einschließlich vorhandener Implantate. Ansonsten sind Aufwendungen für bis zu vier Implantate je Kiefer beihilfefähig. Damit sind Sie im Vorteil gegenüber Bundesbeamten: Die bekommen Beihilfe für bis zu vier beziehungsweise zwei Implantate je Kiefer.
Allerdings:
Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind Aufwendungen nicht beihilfefähig für:
- prothetische Leistungen,
- Inlays und Zahnkronen,
- implantologische Leistungen und,
- funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen.
Sie sind ausnahmsweise beihilfefähig, wenn die Leistungen auf einem Unfall während des Vorbereitungsdienstes beruhen oder der Beihilfeberechtigte vor Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf mindestens drei Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen ist.
Aufwendungen bei Pflegebedürftigkeit und Vorsorge
Und wieder gilt: Die Niedersächsische Beihilfeverordnung folgt der Bundesbeihilfeverordnung im Grundsatz, enthält jedoch zum Teil für die Landesbeamten als Beihilfeberechtigten günstigere Regelungen:
- Aufwendungen für eine vollstationäre Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung (pflegebedingte Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege) sind bis zur Höhe der für die Pflegeeinrichtung vereinbarten Pflegesätze beihilfefähig.
- Aufwendungen für eine Haushaltshilfe sind bis zur Höhe der von den gesetzlichen Krankenkassen erstatteten Kosten auch beihilfefähig, wenn die den Haushalt führende Beihilfeberechtigte oder die den Haushalt führende berücksichtigungsfähige Angehörige wegen Schwangerschaft oder Entbindung den Haushalt nicht weiterführen und dies auch keine andere im Haushalt lebende Person übernehmen kann.
- Aufwendungen für ambulante medizinische Vorsorgeleistungen in einem anerkannten Kurort sind nach vorheriger Anerkennung durch die Beihilfefestsetzungsstelle auch für berücksichtigungsfähige Angehörige sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger beihilfefähig.
- Je Kalenderjahr sind Aufwendungen für die Teilnahme an bis zu zwei Gesundheits- oder Präventionskursen zu den Bereichen Bewegungsgewohnheiten, Ernährung, Stressmanagement und Suchtmittelkonsum beihilfefähig. Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn der Kurs von einer gesetzlichen Krankenkasse als förderfähig anerkannt worden ist und die Teilnahme an mindestens 80 Prozent der Kurseinheiten eines Kurses nachgewiesen wird. Je Kurs beträgt die Beihilfe höchstens 75 Euro.
Wahlleistungen
Wenn Sie im Krankenhaus ein Einbett- oder Zweibettzimmer wünschen und eine Behandlung durch den Chefarzt, dann bekommen Sie dafür vom Land Niedersachsen keine Beihilfe.
So erhalten Sie Beihilfe in Niedersachsen
Beihilfe wird Ihnen gewährt, wenn Ihre im Beihilfeantrag geltend gemachten Aufwendungen den Betrag von 100 Euro übersteigen. Erreichen die Aufwendungen aus 10 Monaten diese Summe nicht, wird eine Beihilfe gewährt, wenn die Aufwendungen 15 Euro übersteigen.
Das Wichtigste kurz zusammengefasst:
- Weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen der Bundesbeihilfe
- Im Vergleich mehr Beihilfe für Zahnbehandlungen und Implantate – allerdings nicht für Beamtenanwärter
- Zum Teil günstigere Regelungen bei Aufwendungen für Pflege und Vorsorge
- Keine Wahlleistungen bei Krankenhausbehandlung.
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