Beihilfeverordnung Sachsen Anhalt
Im Besoldungs- und Versorgungsergänzungsgesetz des Landes ist die Beihilfe nur in den Grundsätzen geregelt. Darüber hinaus gelten für Beamten in Sachsen-Anhalt die Vorschriften der Bundesbeihilfeverordnung – solange das Landesparlament nichts anderes regelt. Mit Wirkung zum 1. Januar 2014 hat es davon Gebrauch gemacht und eine Kostendämpfungspauschale eingeführt.Für wen erhalten Sie Beihilfe in Sachsen-Anhalt
Beamte in Sachsen-Anhalt erhalten ähnlich wie Bundesbeamte Beihilfe nicht nur für eigene Aufwendungen, sondern auch für solche, die sie für berücksichtigungsfähige Angehörige gemacht haben. Dazu zählen im Familienzuschlag berücksichtigte Kinder, Lebenspartner und Ehegatten, deren Einkünfte 17.000 EUR im vorvorigen
Kalenderjahr vor Stellung des Beihilfeantrages nicht überschritten haben dürfen.
So bemisst sich die Beihilfe in Sachsen-Anhalt
Die Bemessungssätze für Beihilfen sind in Sachsen-Anhalt genauso geregelt wie in der Beihilfeverordnung des Bundes. Beihilfeberechtigte selbst erhalten 50 Prozent ihrer Aufwendungen erstattet, mit mindestens zwei Kindern erhöht sich die Beihilfe auf 70 Prozent. Genau wie für Versorgungsempfänger, Ehegatten und Lebenspartner, die ebenfalls Beihilfen in Höhe von 70 Prozent erhalten. Von den Aufwendungen für berücksichtigungsfähige Kinder oder Waisen erstattet das Land sogar 80 Prozent.
Für diese Aufwendungen erhalten Sie Beihilfe in Sachsen-Anhalt
In Sachsen-Anhalt gibt es Beihilfe wie im Bund grundsätzlich nur für notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen In Krankheits- und Pflegefällen, zur Früherkennung und für Vorsorgemaßnamen sowie zur Empfängnisverhütung, bei künstlicher Befruchtung und in Fällen des nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs und der nicht rechtswidrigen Sterilisation.
Für diese Aufwendungen gibt es keine Beihilfe in Sachsen-Anhalt
Welche Leistungen beihilfefähig sind und welche nicht, ist im Detail in der Bundesbeihilfeverordnung geregelt. Daher ist Vorsicht geboten bei Aufwendungen, die Sie im Ausland vorstrecken müssen. Hier gewährt Ihnen Ihr Dienstherr nämlich nur unter bestimmten Voraussetzungen Beihilfe. Außerdem gibt es ebenso wie auf Bundesebene keine pauschalen Beihilfen bei Geburten und im Sterbefall.
Besondere Regelungen für Beamte auf Widerruf
Für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst gilt zudem eine besondere Einschränkung bei Zahnarztbehandlungen: Für sie sind folgende Leistungen nicht beihilfefähig:
- Zahnersatz,
- Inlays,
- Zahnkronen,
- Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sowie
- implantologische Leistungen.
Diese Einschränkungen gelten auch für die berücksichtigungsfähigen Angehörigen.
So erhalten Sie Beihilfe in Sachsen-Anhalt
Ihren Beihilfeantrag müssen Sie wie im Bund innerhalb eines Jahres bei der Beihilfefestsetzungsstelle einreichen. Zuständig ist in Sachsen-Anhalt die Oberfinanzdirektion Magdeburg in Dessau. Den Kontakt und weitere Informationen sowie die notwendigen Formulare finden Sie auf der Internetseite der Behörde.
Das Wichtigste der Beihilfe in Sachsen-Anhalt zusammengefasst:
- Das Landesrecht regelt die Beihilfe nur im Grundsatz und verweist auf die Bundesbeihilfeverordnung.
- Seit 1. Januar 2014 gilt eine Kostendämpfungspauschale.
Informieren Sie sich jetzt über die Restkostenversicherung
Als Landes- oder Kommunalbeamter von Sachsen-Anhalt sind Sie verpflichtet, eine Restkostenversicherung abzuschließen. Denn als Beamtenanwärter oder Beamter auf Probe übernimmt die Beihilfe nur 50 Prozent Ihrer Gesundheitskosten.