Beihilfeverordnung Sachsen

Sachsen hat in seiner Beihilfeverordnung einiges anders geregelt als der Bund: Einkommensgrenze für berücksichtigungsfähige Angehörige, Eigenbeteiligung plus Selbstbehalt, pauschale Beihilfen und verlängerte Antragsfrist müssen Sie kennen.

Für wen erhalten Sie Beihilfe in Sachsen?

Wie Bundesbeamte erhalten Sie als Beamter oder Versorgungsempfänger in Sachsen Beihilfen nicht nur für eigene Aufwendungen. Auch für Leistungen, die Sie für Ihre Angehörigen bezahlen, gewährt Ihnen das Land Beihilfe. Es sei denn, der Ehegatte beziehungsweise die Lebenspartnerin verdient zu viel. Anders als für Beamte des Bundes ist aber nicht ein bestimmtes Jahr maßgeblich. Seit 1. Januar 2014 dürfen berücksichtigungsfähige Ehegatten in Sachsen im Durchschnitt der letzten drei Jahre nicht mehr als 18.000 Euro jährlich verdient haben. Die Gesamteinkünfte sind jeweils mit dem Antrag auf Beihilfe nachzuweisen.

So bemisst sich die Beihilfe in Sachsen

Keine Abweichung gibt es bei den Bemessungssätzen: Für Beihilfe in Sachsen gilt das gleiche wie für Beamte des Bundes.

Eigenbehalt: Das müssen Sie in Sachsen selbst zahlen

Pauschaler Selbstbehalt und Eigenbeteiligung sind in Sachsen kombiniert. Die Festsetzungsstelle beim Landesamt für Steuern und Finanzen kürzt daher die Ihnen zuerkannte Beihilfe jährlich pauschal um 40 Euro. Davon sind nur einige spezielle Maßnahmen ausgenommen, auf die nichts angerechnet wird. Außerdem müssen Waisen und Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung keinen Selbstbehalt tragen.

Darüber hinaus müssen Sie für einige Leistungen einen Teil selbst zahlen. Zum Beispiel für Arzneimittel: Zwischen vier und fünf Euro werden Beihilfeberechtigten je nach Mittel abgezogen, außerdem zehn Euro von Fahrtkosten je einfache Fahrt und 14,40 Euro pro Aufenthaltstag im Krankenhaus, wenn sie Wahlleistungen in Anspruch nehmen.

Für diese Aufwendungen erhalten Sie Beihilfe in Sachsen

Vorteile haben Sie als Beamter in Sachsen beim Zahnarzt: Sind für Bundesbeamte nur 40 Prozent der Material- und Laborkosten beihilfefähig, unterstützt Sachsen seine Beamten bei 60 Prozent. Außerdem zählen zwei Implantate pro Kiefer, insgesamt also vier, zu den beihilfefähigen Leistungen. Weitere Implantate zahlt die Beihilfestelle nur bei einer besonderen medizinischen Indikation.

Für Brillen erhalten Bundesbeamte zudem nur noch in sehr wenigen Ausnahmefällen Beihilfe. Anders in Sachsen: Zwar gibt es auch hier keinen Zuschuss zum schicken Brillengestell. Das Bundesland hat jedoch Höchstgrenzen für die Beihilfefähigkeit von Brillengläsern festgelegt. Die gelten zunächst für die erste Beschaffung. Neue Brillengläser sind dann erst wieder nach drei Jahren beihilfefähig.

Ein weiteres Plus: Zusätzlich zur Beihilfe für die Aufwendungen bei der Geburt erhalten Sie in Sachsen pauschal 150 Euro für die Säuglings- und Kleinkindausstattung.

Für diese Aufwendungen gibt es keine Beihilfe in Sachsen

Einzelne Leistungen hat Sachsen nicht von der Beihilfe ausgenommen. Insbesondere Wahlleistungen im Fall einer Krankenhausbehandlung sind für sächsische Beamte beihilfefähig – wenn auch mit einer gewissen Eigenbeteiligung von 14,50 Euro pro Tag (siehe oben). Außerdem ist Vorsicht geboten in Fällen von Behandlungen im nichteuropäischen Ausland: Hier vergleicht die Festsetzungsstelle Ihre tatsächlichen Kosten mit denen, die im Inland entstanden wären, und zahlt auch nur diese.

So erhalten Sie Beihilfe in Sachsen

Ein weiterer Vorteil für die sächsischen Beihilfeberechtigte ist die verlängerte Antragsfrist. Zwei Jahre haben Sie Zeit, Beihilfe bei der Festsetzungsstelle beim Landesamt für Steuern und Finanzen geltend zu machen. Auf der Internetseite des Landesamtes finden Sie unter dem Menüpunkt „Beihilfe“ Informationen zu aktuellen Änderungen der Verordnung, Merkblätter und alle notwendigen Formulare sowohl für die lange als auch die verkürzte Ausführung des Antrags.

Das Wichtigste der Beihilfe in Sachsen zusammengefasst:
  • Antragsfrist von zwei Jahren
  • Zwei Implantate je Kieferhälfte (insgesamt acht)
  • 150 Euro pauschale Beihilfe für Säuglings- und Kleinkindausstattung
  • Jährlicher Selbstbehalt von 80 Euro zusätzlich zur Eigenbeteiligung an Kosten für Arzneimittel und Wahlleistungen
  • Einkommensgrenze für berücksichtigungsfähige Ehegatten und Lebenspartner bei 18.000 Euro im Durchschnitt der letzten drei Jahre.

Informieren Sie sich jetzt über die Restkostenversicherung

Als Landes- oder Kommunalbeamter von Sachsen sind Sie verpflichtet, eine Restkostenversicherung abzuschließen. Denn als Beamtenanwärter oder Beamter auf Probe übernimmt die Beihilfe nur 50 Prozent Ihrer Gesundheitskosten.