Beihilfeverordnung Schleswig-Holstein

Die Schleswig-Holsteinische Beihilfeverordnung (BhVO) regelt die Gewährung von Beihilfe an Landesbedienstete in Schleswig-Holstein. Sind Sie aktiver oder pensionierter Beamter oder entpflichteter Hochschullehrer, dann bekommen nicht nur Sie, sondern auch Ihre Angehörigen Beihilfe gewährt – sofern sie berücksichtigungsfähig sind.

Berücksichtigungsfähige Angehörige

Ihr Ehe- oder eingetragener Lebenspartners ist ein berücksichtigungsfähiger Angehöriger, wenn dessen steuerliche Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Stellung des Beihilfeantrags nicht höher waren als 18.000 Euro. In diesem Punkt unterscheidet sich die Beihilfe in Schleswig-Holstein von der Regelung der Beihilfe für Bundesbeamte: Deren Ehegatten/Lebenspartner dürfen nur Einkünfte bis zu 17.000 Euro haben.

Ihre Kinder sind berücksichtigungsfähig, wenn Sie als Beihilfeberechtigter einen Familienzuschlag bekommen, in der Regel also so lange, wie Ihnen Kindergeld gewährt wird. Hinsichtlich der Geburt eines nichtehelichen Kindes des Beihilfeberechtigten gilt die Mutter des Kindes als berücksichtigungsfähige Angehörige.

Beihilfeberechtigt ist auch, wer ohne Dienstbezüge beurlaubt ist, um eine pflegebedürftige sonstige Angehörige oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen zu pflegen oder zu betreuen (maximal 15 Jahre).

Heilfürsorge für Polizeibeamte

Polizeibeamte im Vollzugsdienst und Beamte im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehren erhalten in Schleswig-Holstein keine Beihilfe, sondern Heilfürsorge. Die Leistung aus der Heilfürsorge ähnelt den Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung. Bei der Heilfürsorge erhält der Beamte 100 Prozent der erstattungsfähigen Aufwendungen. Dafür wird sein Grundgehalt in Schleswig-Holstein um 1,4 Prozent gekürzt. Für seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen erhält er Beihilfe entsprechend der jeweils geltenden Beihilfevorschrift.

So bemisst sich Ihre Beihilfe in Schleswig-Holstein

Bei den Beihilfe-Bemessungssätzen orientiert sich Schleswig-Holstein an den Regelungen der Bundesbeihilfeverordnung:

  • Beamte erhalten 50 Prozent ihrer Aufwendungen erstattet,
  • Beame mit mehr als zwei Kindern 70 Prozent,
  • Empfänger von Versorgungsbezügen 70 Prozent,
  • Ehegatten, Lebenspartner und die Mutter eines nichtehelichen Kindes des Beihilfeberechtigten 70 Prozent,
  • Kinder sowie Waisen 80 Prozent.
Eigenbehalt: Das müssen Sie in Schleswig-Holstein selbst zahlen

In Schleswig-Holstein wird Ihnen die errechnete Beihilfe pro Kalenderjahr pauschal um einen Selbstbehalt gekürzt. Die Höhe dieser Kostendämpfungspauschale ist abhängig von Ihrer Besoldungsgruppe.

Die Kostendämpfungspauschale in Schleswig-Holstein
BesoldungsgruppenBetrag
A 2 bis A 620 Euro
A 7 bis A 980 Euro
A 10 und A 11140 Euro
A 12 bis A 15, B 1, C 1 und C 2, W 1 und W 2, R 1, H 1, H 2 und H 3200 Euro
A 16, B 2 und B 3, C 3, W 3, R 2 und R 3, H 4320 Euro
B 4 bis B 7, C 4, R 4 bis R 7440 Euro
Höhere Besoldungsgruppen560 Euro
Ergänzend gelten folgende wichtige Regelungen:
  • Die Selbstbehalte betreffen auch Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger. Maßgebend ist für sie die Besoldungsgruppe, nach der ihre Versorgungsbezüge berechnet sind.
  • Für Hinterbliebene reduziert sich der Selbstbehalt auf 40 Prozent, für Waisen auf 10 Prozent.
  • Bei Teilzeitbeschäftigung vermindern sich die Beträge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit.
  • Die Selbstbehalte dürfen ein Prozent des jährlichen Grundgehaltes beziehungsweise des Ruhegehaltes nicht überschreiten. Liegt der Selbstbehalt über dieser Grenze, setzt der Dienstherr den herab.
  • Die Beträge reduzieren sich für jedes im Familienzuschlag berücksichtigte Kind um 25 Euro.
  • Der Selbstbehalt beträgt mindestens 50 Euro (Mindestselbstbehalt). Bei den Besoldungsgruppen A 2 bis A 6 wird kein Mindestselbstbehalt einbehalten.
  • Maßgebend sind im Regelfall die Verhältnisse am 1. Januar des betreffenden Kalenderjahres.
  • Eine Befreiung vom Selbstbehalt sieht die Schleswig-Holsteinische Beihilfeverordnung nicht vor.

Die Kostendämpfungspauschale entfällt:

  • für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
  • bei Elternzeit ohne Besoldung und bei Alleinerziehenden in einer Beurlaubung ohne Besoldung zur Kinderbetreuung,
  • für Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit,
  • für Aufwendungen, die durch eine Schädigung durch Dritte entstanden sind,
  • für Aufwendungen bei Vorsorgemaßnahmen.
Für diese Aufwendungen zahlt die Beihilfe in Schleswig-Holstein
Arzneimittel

Im Unterschied zu anderen Bundesländern müssen Sie in Schleswig-Holstein für Arznei- und Verbandmittel keinen Eigenanteil tragen. Beihilfefähig sind alle Medikamente, die Ihnen der Arzt oder Heilpraktiker schriftlich verordnet hat.

Aufwendungen für Schutzimpfungen sind beihilfefähig, soweit sie in Schleswig-Holstein öffentlich empfohlen werden.

Heilpraktiker

Im Gegensatz zur Regelung in anderen Bundesländern sind in Schleswig-Holstein Ihre Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikern grundsätzlich beihilfefähig. Erstattet werden Ihnen die entsprechend spezifizierten Leistungen nur bis zum Wert vergleichbarer Leistungen eines Arztes nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).

Für Wahlleistungen wie Ein- oder Zweibettzimmer und Chefarztbehandlungen bekommen Sie in Schleswig-Holstein keine Beihilfe.

Sehhilfen

Ärztlich verordnete Brillen und Kontaktlinsen sind eingeschränkt beihilfefähig. Die Höhe der pauschal gewährten Beträge hängt unter anderem ab von der Gläserstärke. Für Brillenfassungen erhalten Sie 20 Euro Beihilfe, für Kontaktlinsen Beihilfen von maximal 100 Euro pro Linse.

Zahnbehandlung und Implantate

Ihre Aufwendungen für die Zahnbehandlung sowie zahntechnische Leistungen, Edelmetall- oder Keramikfüllungen sind zu 60 Prozent beihilfefähig.

Auch die Aufwendungen für maximal zwei Implantate pro Kieferhälfte werden Ihnen erstattet, dabei werden vorhandene Implantate mitgerechnet, wenn für sie Beihilfe gezahlt wurde. Für Zahnarzthonorare erhalten Sie pauschal 480 Euro Beihilfe je Implantat, für Material- und Laborkosten 500 Euro je Implantat.

Eine besondere Einschränkung gilt für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst wie Referendare. Folgen Leistungen sind für sie nicht beihilfefähig:

  • prothetische Leistungen (Abschnitt F des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte [GOZ]),
  • Inlays und Zahnkronen (Abschnitt C, Nummern 214 bis 217, 220 bis 224, GOZ),
  • funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen (Abschnitt J, GOZ) sowie
  • implantologische Leistungen (Abschnitt K, GOZ).

Diese Einschränkungen gelten auch für ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen.

Aufwendungen bei Pflegebedürftigkeit

Die Regelungen in Schleswig-Holstein entsprechen im Wesentlichen den Regelungen der Bundesbeihilfeverordnung. Bei vollstationärer Pflege müssen die Beihilfeberechtigten jedoch einen Eigenanteil für Unterkunft und Verpflegung leisten, um ergänzend Beihilfe zu bekommen. Dieser Selbstbehalt beträgt bei Beihilfeberechtigten mit Einkommen bis zur Höhe des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 9:

  • 30 Prozent des Einkommens, wenn sie einen berücksichtigungsfähigen Angehörigen haben,
  • 25 Prozent des Einkommens, wenn sie mehrere berücksichtigungsfähige Angehörige haben.

Bei Beihilfeberechtigten mit höherem Einkommen beträgt der Selbstbehalt:

  • 40 Prozent des Einkommens bei einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen,
  • 35 Prozent des Einkommens bei mehreren berücksichtigungsfähigen Angehörigen,
  • 70 Prozent des Einkommens, wenn der Beihilfeberechtigte alleinstehend ist oder bei gleichzeitiger vollstationärer Pflege des Beihilfeberechtigten und aller berücksichtigungsfähigen Angehörigen.
So erhalten Sie Beihilfe in Schleswig-Holstein

Zuständig für Bearbeitung von Beihilfeanträgen ist das Finanzverwaltungsamt Schleswig-Holstein. Eine Beihilfe wird Ihnen nur gewährt, wenn Ihre geltend gemachten Aufwendungen den Betrag von 100 Euro übersteigen. Erreichen die Aufwendungen aus zehn Monaten diese Summe nicht, wird eine Beihilfe gewährt, wenn die Aufwendungen 15 Euro übersteigen.

Sind Sie und Ihr Ehe-/Lebenspartner beide im öffentlichen Dienst und haben einen Beihilfeanspruch, können die Aufwendungen für Ihre Kinder nur von dem Elternteil eingereicht werden, der den kinderbezogenen Bestandteil im Familienzuschlag tatsächlich erhält.

Das Wichtigste kurz zusammengefasst:
  • Kostendämpfungspauschale:
    • zwischen 20 Euro und 560 Euro in Abhängigkeit der Besoldungsgruppe
    • abweichende Sonderregelungen
  • Auch nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind beihilfefähig
  • Pauschale Beihilfen für Implantate
  • Leistungen von Heilpraktikern sind beihilfefähig
  • Keine Wahlleistungen bei Krankenhausbehandlung
  • Selbstbehalt bei vollstationärer Pflege, die Höhe ist abhängig von der Besoldungsgruppe und der Anzahl der Angehörigen.

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