Beitragsbemessungsgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze

Mit der Beitragsbemessungsgrenze wird die Beitragserhebung in der GKV gedeckelt. Der Beitragssatz wird nur bis zu einer bestimmten Einkommenshöhe angewandt. Einkünfte darüber hinaus bleiben beitragsfrei und werden nicht zur Beitragsberechnung heran gezogen. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt 2020 bei

56.250 Euro brutto jährlich bzw. bei 4.687,50 Euro brutto monatlich.

Der Höchstbeitrag auf der Grundlage des allgemeinen Beitragssatzes in der GKV erhöht sich damit von 662,48 Euro (2019) auf 684,38 Euro monatlich (2020). Die krankenkassenindividuellen Zusatzbeiträge kommen noch oben drauf.

In der Privaten Krankenversicherung bieten die Top Tarife eine wesentlich bessere Leistung oftmals zu erheblich günstigeren Kosten.

Beitragszuschuss zur Krankenversicherung 2020

Für gutverdienende Arbeitnehmer wird es aufgrund der höheren Beitragsbemessungsgrenze 2020 teurer. Der maximale Arbeitnehmeranteil ohne Zusatzbeitrag (7,3 %) zur Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld beträgt 342,19 Euro. Arbeitgeber müssen einen Beitragszuschuss von maximal 342,19 Euro (7,3 %) zahlen. Bei gesetzlich Versicherten ist der halbe individuelle Zusatzbeitrag entsprechend zu beachten, bei privat Krankenversicherten der halbe durchschnittliche Zusatzbeitrag.

Die wichtigsten Fakten im Überblick

  • Arbeitnehmer müssen mit ihrem Einkommen die aktuell geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze von 62.550 Euro im Jahr überschreiten, um in die private Krankenversicherung wechseln zu können;
  • für Selbstständige, Freiberufler und Beamte ist diese Einkommensgrenze nicht relevant;
  • die Beitragsbemessungsgrenze liegt 2020 bei 56.250 Euro (4.687,50 Euro monatlich): sie bestimmt die Höchstbeiträge in der GKV und hat indirekt auch in der PKV Bedeutung;
  • die genannten Beträge und Grenzen werden jedes Jahr neu durch die Politik angepasst, wobei im Zeitablauf tendenziell Anpassungen nach oben stattfinden.
Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenze
JahrBeitragsbemessungsgrenze
201650.850 Euro
201752.200 Euro
201853.100 Euro
201954.450 Euro
202056.250 Euro

2020 entspricht die Beitrags­bemessungsgrenze einem Brutto­einkommen von 4.687,50 Euro pro Monat. Bis zu dieser Summe werden Sozialversicherungsbeiträge vom Lohn bei der Beitragsberechnung für die GKV verlangt. Sofern ein Arbeitnehmer ein höheres Einkommen als 4.687,50 Euro im Monat bezieht, bleibt jeder weitere verdiente Euro von Beitragszahlungen befreit.

Unterscheidung wichtig

Die aktuelle Versicherungspflichtgrenze von 60.750 Euro liegt über der Beitragsbemessungsgrenze von 54.450 Euro. Beide Werte müssen nicht zwingend übereinstimmen. Lediglich die Versicherungspflichtgrenze für langjährige PKV-Versicherte, die schon am 31.12.2002 privat versichert waren, entspricht der Beitragsbemessungs­grenze.

Daher ist es wichtig, im Sprachgebrauch zwischen Versicherungspflichtgrenze und Beitragsbemessungsgrenze zu unterscheiden. Sie sind zwar beide für den Wechsel von der GKV in die PKV und für die Berechnung der Beiträge zu verwenden und deshalb einander sehr ähnlich, haben aber jeweils unterschiedliche Bedeutungen und Auswirkungen für den Versicherten.