Ende der Mitgliedschaft in der GKV

Kündigungsfrist beträgt in der Regel zwei Monate bei Übertrit (Zum Ende des übernächsten Monats).

Gemäß § 191 SGB (Sozialgesetzbuch) endet die freiwillige Mitgliedschaft in der GKV:

1. mit dem Tod des Mitglieds,

2. mit Beginn einer Pflichtmitgliedschaft,

3. mit dem Wirksamwerden der Kündigung (§ 175 Abs. 4); die Satzung kann einen früheren Zeitpunkt bestimmen, wenn das Mitglied die Voraussetzungen einer Versicherung nach § 10 erfüllt oder

4. mit Ablauf eines Zeitraums von mindestens sechs Monaten rückwirkend ab dem Beginn dieses Zeitraums, in dem für die Mitgliedschaft keine Beiträge geleistet wurden, das Mitglied und familienversicherte Angehörige keine Leistungen in Anspruch genommen haben und die Krankenkasse trotz Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt des Mitglieds im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches ermitteln konnte.

Hinweis: Eine Pflichtmitgliedschaft kann nicht zugunsten einer Privaten Krankenversicherung (PKV) beendet werden. Bestimmte Arbeitsnehmer sind Pflichtmitglieder.