HALLESCHE Tarif NK SELECT s BONUS
In der Tarifstufe NK.select S Bonus bekommen Sie von der Hallesche einen garantierten monatlichen Bonus über 100€ ausbezahlt. Das sind im Jahr 1.200€ für gesundheits- und kostenbewusstes Verhalten. Reichen Sie Rechnungen zur Erstattung ein, werden bis zu 1.200€ mit dem Bonus verrechnet. Besonders vorteilhaft wirkt sich die
Bonus-Variante aus, wenn Sie angestellt sind, da der Arbeitgeber den Beitrag bezuschusst (AG-Zuschuss). Der ausbezahlte Bonus kommt dabei allein Ihnen zugute
Leistungsmerkmale
Geltungsbereich – Wie lange besteht Versicherungsschutz bei vorübergehendem Aufenthalt im außereuropäischen Ausland? | Es besteht uneingeschränkte Weltgeltung bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt. Bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt kann durch eine anderweitige Vereinbarung für die Dauer des Aufenthalts die Begrenzung auf die deutschen Gebührenordnungen GOÄ und GOZ aufgehoben werden. | |||
Kündigungstermin – Ist der 31.12. des Jahres der mögliche Kündigungstermin? | Eine Kündigung ist nach Ende der Mindestvertragsdauer mit einer Frist von 15 Tagen zum Ende eines jeden Monats möglich. | |||
Mindestlaufzeit des Vertrages – Wie lang ist die Mindestlaufzeit des Vertrages? | 2 Jahre. | |||
Niedrigere SB für Kinder – Ist die Selbstbeteiligung bei Kindern und Jugendlichen hälftig? | Ja. | |||
Tariflicher Selbstbehalt – Auf welche Teilbereiche bezieht sich der tariflich vereinbarte Selbstbehalt? | Kein absoluter Selbstbehalt, Bonus wirkt jedoch wie ein SB von 1.200 Euro. | |||
Wartezeiterlass – Wird auf die Wartezeiten verzichtet oder erfolgt eine Anrechnung? | Ein Verzicht auf Anrechnung von Wartezeiten erfolgt, wenn die zu versichernde Person aus einer seitens des Versicherers ungekündigten Krankheitskostenvollversicherung wechselt. Ist dies nicht der Fall, können durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses die Wartezeiten erlassen werden. Bei Wechsel aus der GKV wird die dort ununterbrochene zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeit angerechnet. | |||
Primärarztprinzip | Ja | |||
Optionstarif – Handelt es sich um einen Optionstarif? | Nein | |||
| Ja, verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Staat als einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, oder des Europäischen Wirtschaftsraums, kann das Versicherungsverhältnis aufgrund einer anderweitigen Vereinbarung fortgesetzt werden. Der Versicherer kann im Rahmen dieser anderweitigen Vereinbarung einen angemessenen Beitragszuschlag verlangen. Der Versicherer verpflichtet sich, eine solche anderweitige Vereinbarung zu treffen, wenn dies spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes beantragt wird. Die anderweitige Vereinbarung kann einen Tarifwechsel in einen anderen Tarif vorsehen und beginnt in unmittelbarem Anschluss an das bisherige Versicherungsverhältnis. Zum Erhalt der erworbenen Rechte und Alterungsrückstellungen bei einer späteren Rückverlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes nach Deutschland kann dabei zusätzlich eine Anwartschaftsversicherung für das bisherige Versicherungsverhältnis vereinbart werden. | |||
Beitragsbefreiung bei Elterngeldbezug – Besteht Anspruch auf eine Beitragsbefreiung während des Bezugs von Elterngeld? | Nein, aber beitragsfreie Mitversicherung ab Geburt im 1. Lebensjahr | |||
Europäisches Ausland ohne Vereinbarung | ja | |||
Außereuropäisches Ausland mit Vereinbarung & mit Einschränkung | ja | |||
Außereuropäisches Ausland ohne Vereinbarung | ja, mind. 6 Monate | |||
Kind allein versicherbar | Ja | |||
Beitragsrückerstattung (BRE) | Ja | |||
Wieviel BRE wird jährlich erstattet? | 1. Jahr: 1 Monatsbeitrag (MB) 2. Jahr: 1,5 MB, 3. Jahr: 2 MB, 4. Jahr 2,5 MB, 5. Jahr: 3 MB und jedes weitere Jahr ebenfalls 3 MB. |
Ambulanter Leistungsbereich
Absolute Selbstbeteiligung | 1.200,- EUR | |||
Ärztliche Behandlungen – Wird für ambulante ärztliche Behandlungen geleistet? | Erstattet die Aufwendungen für ambulante ärztliche Heilbehandlungen zu 100 %, wenn zuerst der Primärarzt (Hausarzt, Augenarzt, Gynäkologe, Kinderarzt, Notarzt, Bereitschaftsarzt oder Arzt/Facharzt, der über die Videosprechstunde des Versicherers kontaktiert wird) aufgesucht wird, 75 % bei direkter Facharztbehandlung. Keine Erstattung für Kinderwunschbehandlung und Kryokonservierung. | |||
Arznei- und Verbandmittel – Werden Arznei- und Verbandmittel erstattet? | Erstattet werden die Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel, wenn diese von Ärzten und Heilpraktikern verordnet und Arzneimittel aus der Apotheke bezogen werden. Die Erstattung erfolgt zu 80 % bis 4.000 Euro Rechnungsbetrag pro Kalenderjahr, darüber hinaus zu 100 % (Generika zu 100 %). Als Arzneimittel gelten auch bestimmte medikamentenähnliche Nährmittel, die zwingend erforderlich sind, um schwere gesundheitliche Schäden, z.B. bei Enzymmangelkrankheiten, Morbus Crohn und Mukoviszidose, zu vermeiden und die insbesondere enteral oder parenteral verabreicht werden. | |||
Ambulante Kuren – Werden ambulante Kurleistungen erstattet? | Bei einer Kur in einem Heilbad oder Kurort, auch bei einem Aufenthalt in einem Sanatorium, werden die Aufwendungen für ambulante Heilbehandlung im tariflichen Rahmen erstattet. Keine Leistung für Unterkunft und Verpflegung. | |||
Beitragsrückerstattung – Werden Beitragsrückerstattungen bei Leistungsfreiheit gewährt? | Im Rahmen der erfolgsabhängigen Beitragsrückerstattung werden ab dem 1. Jahr 1 Monatsbeitrag (MB), dem 2. Jahr 1,5 MB, dem 3. Jahr 2 MB, dem 4. Jahr 2,5 MB, dem 5. Jahr 3 MB gezahlt. | |||
Besonderheiten – Gibt es Besonderheiten? | Beitragsfreie Mitversicherung ab Geburt für das erste Lebensjahr, Schulungen für chronisch Kranke, digitale Gesundheitsanwendungen | |||
Gebührenordnung – Wird auf die Einhaltung der Gebührenordnung verzichtet? | Nein, Erstattung bis zum Höchstsatz der GOÄ. | |||
Heilmittel – Werden Heilmittel erstattet? | Erstattet werden die Kosten für Heilmittel, die im tariflichen Heilmittelverzeichnis enthalten sind; jeweils bis zu den dort genannten Höchstbeträgen. Die Erstattung erfolgt 80 % bis 4.000 Euro Rechnungsbetrag pro Kalenderjahr, darüber hinaus zu 100 %. Erstattet werden die die Kosten für folgende Heilmittel: Krankengymnastik/Bewegungsübungen, Massagen, physiotherapeutische Palliativversorgung, Packungen/Hydrotherapie/Bäder, Inhalationen, Kälte- und Wärmebehandlung, Elektrotherapie, Lichttherapie, Logopädie, Beschäftigungstherapie (Ergotherapie), Podologie, Ernährungstherapie, Geburtsvorbereitung/Schwangerschaftsgymnastik sowie Rückbildungsgymnastik, Rehabilitationssport/Funktionstraining in Gruppen | |||
Heilpraktiker – Werden Heilpraktikerleistungen erstattet? | Nein, keine Leistungen. | |||
Hilfsmittel – Werden Hilfsmittel erstattet? | Erstattet werden die Kosten für medizinische Hilfsmittel, wenn sie Behinderungen, Krankheits- oder Unfallfolgen unmittelbar mildern oder ausgleichen (z.B. Krankenfahrstühle, Prothesen), wenn der Versicherte diese zur Therapie und Diagnostik benötigt (z.B. Blutdruckmessgeräte) oder wenn sie der Versicherte benötigt, um am Leben zu bleiben (lebenserhaltende Hilfsmittel, wie z.B. Beatmungsgeräte). Die Erstattung erfolgt zu 80 % bis 4.000 Euro Rechnungsbetrag pro Kalenderjahr, darüber hinaus zu 100 % (bei Bezug über Versicherer 100 %). Erstattet werden auch die Kosten für die Anschaffung und Ausbildung eines Blindenhundes, die Hinzuziehung einer Kommunikationshilfe nach der Kommunikationshilfenverordnung (z.B. Gebärdensprachdolmetscher, Schriftdolmetscher), sofern diese gebraucht wird, um die im Tarif versicherten medizinischen Leistungen in Anspruch nehmen zu können, die Unterweisung, Wartung und Reparatur von Hilfsmitteln. Reparaturen von orthopädischen Maßschuhen werden nicht erstattet, außerdem von vorne herein nicht für Hilfsmittel, die die Pflege-Pflichtversicherung dem Grunde nach erstatten muss, Hilfsmittel, die zum Fitness-, Wellness- und/ oder Entspannungsbereich gehören sowie Gebrauchsgegenstände und Hygieneartikel des täglichen Lebens (z.B. Fieberthermometer, Anti-Allergie-Bettwäsche). Hilfsmittel, die der Versicherte nur für eine bestimmte Zeit benötigt, sollten vorrangig gemietet werden. Generell unterstützt der Hilfsmittelservice den Versicherten dabei, ein geeignetes Hilfsmittel auszuwählen und anzuschaffen oder zu mieten, darum bei Hilfsmittel mit Kosten von mehr als 350 Euro vorherige Vorlage der Verordnung beim Versicherer empfohlen. | |||
Häusliche Krankenpflege – Wird für eine häusliche Krankenpflege geleistet? | Erstattet werden 100% der angemessenen Kosten für häusliche Krankenpflege eines Versicherten, wenn sie von einem Arzt verordnet wurde, sie von geeigneten Fachkräften außerhalb stationärer Einrichtungen wie Pflegeheimen, Hospizen oder Rehabilitationseinrichtungen durchgeführt wird und wenn und soweit eine im Haushalt lebende Person den Versicherten nicht ausreichend pflegen und versorgen kann. Weitere Voraussetzung ist, dass die Krankenpflege das Ziel der ärztlichen Behandlung sichern soll (Sicherungspflege) oder eine Krankenhausbehandlung geboten, diese aber nicht ausführbar ist oder dass sich mit häuslicher Krankenpflege eine stationäre Krankenhausbehandlung vermeiden oder verkürzen lässt (Krankenhausvermeidungspflege) oder die häusliche Krankenpflege wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung notwendig ist (Unterstützungspflege). Erstattet werden unter diesen Voraussetzungen die Kosten für medizinische Behandlungspflege, sofern keine Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung besteht bei Unterstützungspflege und bei Krankenhausvermeidungspflege auch die Kosten der Grundpflege sowie eine hauswirtschaftliche Versorgung für bis zu 4 Wochen.(ggf. länger, nach vorheriger schriftlicher Zusage). Angemessen sind Kosten maximal in Höhe der allgemein ortsüblichen Sätze. Liegt eine Intensiv-Behandlungspflege vor und ist diese sowohl in der häuslichen Umgebung als auch in einer im Umkreis von 50 km hiervon befindlichen geeigneten Einrichtung (z.B. Pflegeheim oder Pflege-WG) möglich, gelten die Kosten der geeigneten Einrichtung als angemessen. Bestehen mehrere solche Einrichtungen, so gelten die jeweils höheren Kosten als angemessen. Dies gilt nicht für Intensiv-Behandlungspflege in häuslicher Umgebung bei Personen, solange diese das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. | |||
Naturheilverfahren – Wird für Naturheilverfahren geleistet? | Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolgsversprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen. Der Versicherer kann jedoch seine Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre. | |||
Psychotherapie – Wird für Psychotherapie geleistet? | Erstattet werden 70 % der Kosten für ambulante Psychotherapie ohne eine Sitzungszahlbegrenzung. Erstattet werden auch 100 % der Kosten für Soziotherapie, für höchstens 120 Stunden innerhalb von 3 Jahren je Versicherungsfall. Die Erstattung setzt voraus, dass der Versicherte psychisch schwer krank und deshalb nicht in der Lage ist, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen selbstständig in Anspruch zu nehmen, die Soziotherapie eine Behandlung im Krankenhaus vermeidet oder verkürzt oder eine Behandlung im Krankenhaus zwar geboten, aber nicht ausführbar ist und sie von Ärzten für Psychiatrie oder Nervenheilkunde oder nach Verordnung durch diese Ärzte von Fachkräften für Soziotherapie durchgeführt wird. Die Kosten für Fachkräfte für Soziotherapie werden bis zu dem Betrag erstattet, den die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) dafür bezahlen müsste | |||
Sehhilfen – Werden Sehhilfen erstattet? | Erstattet werden 100 % der Kosten für Sehhilfen bis zu 150 Euro. Erneuter Anspruch nach 2 Jahren oder früher bei Veränderung der Sehschärfe um mindestens 0,5 Dioptrien | |||
| Nein, keine Leistungen. | |||
Transportkosten ambulant – Werden die Transportkosten zu einer ambulanten Heilbehandlung erstattet? | Erstattet werden 100% der Kosten für Fahrten und Transporte zum und vom nächsten geeigneten Arzt oder Krankenhaus, wenn der Versicherte einen Notfall hat, gehunfähig ist, dort eine Dialyse, Tiefenbestrahlung oder Chemotherapie erhält oder ambulant operiert wird und am Tag der Operation aus medizinischen Gründen nicht aktiv am Straßenverkehr teilnehmen kann. Wird der Versicherte im Notfall auf Anweisung der Rettungsleitstelle in ein Krankenhaus gebracht, gilt dieses als das nächstgelegene geeignete Krankenhaus. Erstattung nur, wenn der Versicherte während des Transports aus medizinischen Gründen eine fachliche Betreuung oder die besondere Einrichtung dieses Transportmittels benötigt. | |||
Vorsorgeuntersuchungen – Wird für Vorsorgeuntersuchungen geleistet? | Erstattet werden 100% der Kosten für Vorsorgeuntersuchungen nach gesetzlich eingeführten Programmen und für weitere tariflich genannte Vorsorgeuntersuchungen und Check-up-Untersuchungen, ohne Anrechnung auf einen Bonus oder Selbstbehalt und ohne Berücksichtigung im Rahmen der Beitragsrückerstattung. | |||
Schutzimpfungen – Werden Schutzimpfungen erstattet? | Erstattet werden 100% der Kosten für Impfungen, die von der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut (STIKO) empfohlen werden, ohne Anrechnung auf einen Bonus oder Selbstbehalt und ohne Berücksichtigung im Rahmen der Beitragsrückerstattung. Keine Kostenerstattung für Impfungen, die wegen der beruflichen Tätigkeit vom Arbeitgeber übernommen werden müssen | |||
| Erstattet werden die Aufwendungen durch fachlich geeignete Dienste und Einrichtungen für Entziehungsmaßnahmen bei stoffgebundenen Suchterkrankungen (nicht bei Nikotinsucht) nach vorheriger schriftlicher Zusage, zu 100 % der erstattungsfähigen Aufwendungen für die erste Entziehungsmaßnahme, zu 80 % für die zweite und dritte Entziehungsmaßnahme. Die verbleibenden 20% sind nach der Beendigung der Maßnahme erstattungsfähig, wenn die Beendigung weder aus disziplinarischen Gründen noch vorzeitig ohne ärztliches Einverständnis erfolgte. Max. 3 Entziehungsmaßnahmen in der Vertragslaufzeit. Die Zusage kann auch von der Begutachtung über die Erfolgsaussicht durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt abhängig gemacht werden. | |||
Palliativbehandlung – Wird für nicht-ärztliche ambulante palliative Versorgung geleistet? | Erstattet werden 100% der erstattungsfähigen Aufwendungen für spezialisierte ambulante Palliativversorgung bis zu der Höhe des Betrags, der für die Versorgung eines Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung aufzuwenden wäre, wenn die spezialisierte ambulante Palliativversorgung ärztlich verordnet ist und der Versicherte durch Ärzte und Fachkräfte für spezialisierte ambulante Palliativversorgung versorgt wird. |
Stationärer Leistungsbereich
Ausgleichs-KHT – Werden Ausgleichsleistungen bei Nichtinanspruchnahme von Wahlleistungen erstattet? | Dieser Punkt entfällt. Wahlleistungen sind nicht versichert. |
Beitragsrückerstattung – Werden Beitragsrückerstattungen bei Leistungsfreiheit gewährt? | m Rahmen der erfolgsabhängigen Beitragsrückerstattung werden ab dem 1. Jahr 1 Monatsbeitrag (MB), dem 2. Jahr 1,5 MB, dem 3. Jahr 2 MB, dem 4. Jahr 2,5 MB, dem 5. Jahr 3 MB gezahlt. |
Besonderheiten – Gibt es Besonderheiten? | Keine |
Gebührenordnung – Wird auf die Einhaltung der Gebührenordnung verzichtet? | Bis zu den Höchstsätzen bei belegärztlicher Behandlung |
Stationäre Kuren – Werden stationäre Kurleistungen erstattet? | Bei einer Kur in einem Heilbad oder Kurort, auch bei einem Aufenthalt in einem Sanatorium, werden die Aufwendungen für ambulante Heilbehandlung im tariflichen Rahmen erstattet. Keine Leistung für Unterkunft und Verpflegung. |
Anschlussheilbehandlung – Leistet der Tarif für Anschlussheilbehandlung? | Ja, erstattet wird für die ersten 3 Wochen einer medizinisch notwendigen Anschlussheilbehandlung, welche innerhalb von 28 Tagen nach einer stationären Akutbehandlung beginnt und in einer Einrichtung erfolgt, welche von einem gesetzlichen Rehabilitationsträger für die jeweilige AHB zugelassen ist. Weitere Voraussetzung ist, dass ein Antrag auf Leistungen bei einem gesetzlichen Rehabilitationsträger, sofern dieser dem Grunde nach leistungspflichtig ist, vor Beginn der AHB schriftlich gestellt und beschieden wurde. Soweit dabei Leistungen bewilligt werden, sind diese vorrangig in Anspruch zu nehmen. Eine Zusage ist nicht nötig. |
Stationäre Kostenerstattung – Welche Kostenerstattung sieht der Tarif bei einer stationären Heilbehandlung vor? | Erstattet werden 100% der Aufwendungen für die allgemeinen Krankenhausleistungen einschließlich belegärztlicher Leistungen und Nebenkosten sowie der Leistung einer Hebamme und eines Entbindungspflegers. |
Transportkosten stat. – Werden die Transportkosten zu einer stationären Behandlung erstattet? | Erstattet werden 100% der Kosten für Fahrten und Transporte zum und vom nächsten geeigneten Krankenhaus, wenn der Versicherte einen Notfall hat, gehunfähig ist, oder dort eine Chemotherapie erhält und nur, wenn der Versicherte während des Transports aus medizinischen Gründen eine fachliche Betreuung oder die besondere Einrichtung dieses Transportmittels benötigt. |
Stationäre Psychotherapie – Welche Kostenerstattung sieht der Tarif bei einer stationären Psychotherapie vor? | Die stationäre Psychotherapie ist gemäß den AVB nicht explizit ausgeschlossen, d.h. bei einer medizinischen Notwendigkeit wird daher im tariflichen Umfang geleistet. |
Entziehungsmaßnahmen – Werden Entziehungsmaßnahmen erstattet? | Erstattet werden die Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen in einer durch einen gesetzlichen Rehabilitationsträger für die jeweilige Entziehungsmaßnahme zugelassenen Einrichtung bei stoffgebundenen Suchterkrankungen (nicht bei Nikotinsucht) nach vorheriger schriftlicher Zusage, zu 100 % der erstattungsfähigen Aufwendungen für die erste Entziehungsmaßnahme, zu 80 % für die zweite und dritte Entziehungsmaßnahme. Die verbleibenden 20% sind nach der Beendigung der Maßnahme erstattungsfähig, wenn die Beendigung weder aus disziplinarischen Gründen noch vorzeitig ohne ärztliches Einverständnis erfolgte. Max. 3 Entziehungsmaßnahmen in der Vertragslaufzeit. Die Zusage kann auch von der Begutachtung über die Erfolgsaussicht durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt abhängig gemacht werden. |
Hospizbehandlung – Wird für Versorgung in einem stationären Hospiz geleistet? | Erstattet werden 100% der Kosten bis zu dem Betrag, der für die Versorgung des Versicherten von der gesetzlichen Krankenversicherung aufzuwenden wäre, wenn der Versicherte (teil)stationär im Hospiz versorgt werden muss, sofern der Aufenthalt im Hospiz ärztlich verordnet ist und die stationäre oder teilstationäre Versorgung dort medizinisch notwendig ist, weil eine ambulante palliativ-medizinische Behandlung, im Haushalt oder der Familie des Versicherten bzw. in einer Pflegeeinrichtung nicht mehr angemessen erbracht werden kann. Anderweitige Leistungsansprüche, z.B. aus der privaten Pflege-Pflichtversicherung, werden angerechnet. |
Rooming-In – Werden Aufwendungen für „Rooming-In“ erstattet? | Erstattet werden 100% der Kosten für die Unterbringung und Verpflegung eines Elternteils im Krankenhaus, solange das versicherte Kind stationär im Krankenhaus behandelt werden muss und wenn das Kind zu Beginn des Aufenthaltes im Krankenhaus seinen 16. Geburtstag noch nicht erreicht hat. |
Dentaler Leistungsbereich
Zahnärztliche Behandlung – In welchem Umfang wird für Zahnbehandlung geleistet? | Erstattet werden 100 % der Aufwendungen für Zahnbehandlung (allgemeine, konservierende und chirurgische Leistungen, Röntgenleistungen, Behandlungen von Mund- und Kiefer-erkrankungen, Parodontosebehandlungen sowie Untersuchungen und Beratungen) | |||
| Zahnprophylaxe ohne Anrechnung auf einen Bonus oder Selbstbehalt und ohne Berücksichtigung im Rahmen der Beitragsrückerstattung. | |||
Zahnersatz – In welchem Umfang wird für Zahnersatz geleistet? | Erstattet werden 70 % der Kosten für Zahnersatz sowie dazugehörige Begleitleistungen. Als Zahnersatz gelten Prothesen, Kronen, Brücken, Implantate und die in diesem Zusammenhang notwendigen vorbereitenden chirurgischen Maßnahmen zum Aufbau des Kieferknochens, Verblendungen, Aufbissbehelfe und Schienen (z.B. Knirscher- und Schnarchschienen), funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen, die in Zusammenhang mit Zahnersatz und Schienentherapie anfallen sowie die Reparatur von Zahnersatz. | |||
Kieferorthopädie – Wie hoch ist der Erstattungssatz für kieferorthopädische Maßnahmen? | Erstattet werden 70 % der Kosten für Kieferorthopädie, auch für funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen, die im Zusammenhang mit Kieferorthopädie anfallen. | |||
Material- und Laborkosten – Werden Material- und Laborkosten erstattet? | Erstattet werden gemäß der tariflichen Erstattungsprozentsätze die Aufwendungen für Material- und Laborkosten. | |||
Inlays – Werden Einlagefüllungen (Inlays) erstattet? | Erstattet werden 70 % der Kosten für Inlays aus Metall, Keramik oder Kunststoff. | |||
GOZ Zahnersatz – Wird auf die Einhaltung der Gebührenordnung bei Zahnersatz verzichtet? | Nein, Erstattung bis zum Höchstsatz der GOÄ/GOZ. | |||
Beitragsrückerstattung – Werden Beitragsrückerstattungen bei Leistungsfreiheit gewährt? | Im Rahmen der erfolgsabhängigen Beitragsrückerstattung werden ab dem 1. Jahr 1 Monatsbeitrag (MB), dem 2. Jahr 1,5 MB, dem 3. Jahr 2 MB, dem 4. Jahr 2,5 MB, dem 5. Jahr 3 MB gezahlt. | |||
Zahnstaffel – Sieht der Tarif eine Zahnstaffel vor? | Ja, Staffelung in den ersten 6 Jahren, ab 7 Jahr unbegrenzt. | |||
Wegfall der Zahnstaffel bei Unfall – Entfällt die mögliche Zahnstaffel bei Unfall? | Bei Zahnbehandlung, Zahnersatz, Inlays und Kieferorthopädie gelten folgende Höchtbeträge für die Leistungen: Im 1. Kalenderjahr (Kj) insg. 500 Euro, im 1. bis 2. Kj insg. 1.000 Euro, im 1. bis 3. Kj insg. 1.500 Euro, im 1.bis 4. Kj insg. 2.000 Euro.4.000 Euro jährlich ab dem 5. Kalenderjahr. Hat der Versicherte in den letzten 5 Kalenderjahren vor Beginn dieser Versicherung jährlich eine Zahnvorsorgeuntersuchung gemacht, erhält er bereits ab dem 4. Kalenderjahr jährlich maximal 4.000 Euro. | |||
Besonderheiten – Gibt es Besonderheiten? | Zahnprophylaxe ohne Anrechnung auf einen Bonus oder Selbstbehalt und ohne Berücksichtigung im Rahmen der Beitragsrückerstattung. | |||
Implantate – Wie werden Implantate erstattet? | Implantate werden wie Zahnersatz ohne weitere Einschränkungen erstattet. | |||
GOZ Behandlung – Wird auf die Einhaltung der Gebührenordnung bei Zahnbehandlung verzichtet? | Nein, Erstattung bis zum Höchstsatz der GOZ. |