Geltungsbereich – Wie lange besteht Versicherungsschutz bei vorübergehendem Aufenthalt im außereuropäischen Ausland? | Während des ersten Monats eines vorübergehenden Aufenthaltes im außereuropäischen Ausland besteht ohne eine besondere Vereinbarung Versicherungsschutz. Bei notwendiger Heilbehandlung wird der volle tarifliche Versicherungsschutz darüber hinaus ausgedehnt, bis die Rückreise ohne die Gefährdung der Gesundheit angetreten werden kann. Ab Beginn des 2. Monats eines vorübergehenden Aufenthaltes im außereuropäischen Ausland verringern sich die tariflichen Leistungen um ein Drittel, wenn nicht vor der Ausreise etwas anderes vereinbart wurde. Bei vorübergehendem Aufenthalt der versicherten Person im europäischen oder außereuropäischen Ausland kann durch Besondere Bedingungen die volle tarifliche Leistung ohne Begrenzung auf die Bundespflegesatzverordnung , auf das Krankenhausentgeltgesetz oder auf die deutschen amtlichen Gebührenordnungen gegen einen angemessenen Beitragszuschlag vereinbart werden. Die außereuropäischen Teile Russlands und der Türkei gelten als Europa. Dort besteht daher unbegrenzter Versicherungsschutz. |
Tariflicher Selbstbehalt – Auf welche Teilbereiche bezieht sich der tariflich vereinbarte Selbstbehalt? | Die erstattungsfähigen Aufwendungen von medizinisch notwendigen ambulanten oder dentalen Heilbehandlungen werden abzüglich des vereinbarten Selbstbehalts von insgesamt 1.000 Euro je Kalenderjahr gezahlt. |
Wartezeiterlass – Wird auf die Wartezeiten verzichtet oder erfolgt eine Anrechnung? | Die allgemeine Wartezeit beträgt 3 Monate und entfällt bei Unfällen und bestimmten akuten Infektionskrankheiten. Weiterhin beträgt die besondere Wartezeit im dentalen Teilbereich 6 Monate, bei Psychotherapie und Entbindungen 8 Monate. Wenn die zu versichernde Person aus einer gesetzlichen Krankenversicherung oder einer anderen privaten Krankheitskostenvollversicherung ausgeschieden ist, der Versicherungsschutz spätestens 2 Monate nach Beendigung der Vorversicherung beantragt wurde und der Versicherungsschutz in unmittelbarem Anschluss beginnen soll, wird die nachweislich dort ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeiten angerechnet. Weiterhin können durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses die Wartezeiten erlassen werden. |
Dauerhafter Wegzug ins Ausland – Ist die Fortführung des Versicherungsschutzes bei einem dauerhaften Wegzug ins außereuropäische Ausland möglich? | Ja, verlegt die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Mitgliedsstaat der EU oder Vertragsstaat des Abkommens über den EWR, so setzt sich das Versicherungsverhältnis mit der Maßgabe fort, dass der Versicherer höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet bleibt, welche er bei einem Aufenthalt im Inland zu erbringen hätte. Europäische Staaten, die nicht Mitgliedstaat der EU/EWR sind, werden diesen Staaten gleichgestellt. Dies gilt auch für die außereuropäischen Teile der Türkei und Russlands. Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Staat außerhalb der EU/EWR, kann das Versicherungsverhältnis mit einer anderweitigen Vereinbarung fortgesetzt werden (z. B. angemessenen Beitragszuschlag). Eine Erweiterung der Leistung kann mit – Besonderen Bedingungen für Auslandsaufenthalte – abgeschlossen werden, dies muss bis spätestens 2 Monate nach Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in das Ausland beantragt werden. |
Ärztliche Behandlungen – Wird für ambulante ärztliche Behandlungen geleistet? | Erstattet werden im Rahmen der tariflichen Leistungssätze die Aufwendungen für ambulante ärztliche Heilbehandlungen. |
Arznei- und Verbandmittel – Werden Arznei- und Verbandmittel erstattet? |
| Erstattet werden 100% der Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel. Arzneimittel müssen ärztlich verordnet sein und aus der Apotheke (auch Versand- oder Internetapotheke) bezogen werden. Keine Erstattung erfolgt für Nähr- und Stärkungsmittel. Medizinische Nährlösungen im Rahmen der künstlichen Ernährung werden im tariflichen Umfang erstattet. |
Beitragsrückerstattung – Werden Beitragsrückerstattungen bei Leistungsfreiheit gewährt? | Im Rahmen der erfolgsabhängigen Beitragsrückerstattung (BRE) werden bei Leistungsfreiheit im ambulanten und dentalen Bereich nach 1 Versicherungsjahr (Vj) 200 Euro, nach 2 Vj 300 Euro, nach 3 Vj 400 Euro und nach 4 und mehr Vj 500 Euro gezahlt. Kinder und Jugendliche erhalten 50% der Beträge. Zusätzlich werden an alle Versicherten Vordrucke für Vorsorgeuntersuchungen im Rahmen des Programms für Vorsorgeuntersuchungen – ohne Abzug des Selbstbehalts und ohne Anrechnung auf die Beitragsrückerstattung verschickt. |
Besonderheiten – Gibt es Besonderheiten? | Ja, der Versicherer gewährt bis zum 30.6. des 2. Versicherungsjahres für jede versicherte Person ab einem Alter von 20 Jahren einen Gesundheitsrabatt in Höhe von 10% des Tarifbeitrags, falls die versicherte Person die vom Versicherer festgelegten Kriterien eines Gesundheits-Checks erfüllt. Dieser Gesundheits-Check muss innerhalb von 6 Wochen nach Policierung durchgeführt werden, damit der Bonus automatisch ab dem 2. Monat nach Versicherungsbeginn berechnet werden kann. Die Fortführung des Rabatts wird ggf. durch erneuten Gesundheits-Check ermöglicht. Hebammenhilfe im Rahmen der amtlichen Hebammenhilfe- Gebührenverordnung. Bei Hausentbindungen wird neben der Kostenerstattung zur Abgeltung anderweitiger Aufwendungen (z. B. Haushaltshilfe oder häusliche Krankenpflege) ein Betrag von 500 Euro gezahlt. Weltweiter 24-Stunden Notruf-Service. Kostenfreies Gesundheitstelefon täglich von 8:00 bis 22:00 Uhr mit medizinischen Auskünften, ärztlicher Zweitmeinung sowie Adressen von Ärzten, Kliniken und Notdiensten. Darüber hinaus den Service „Die Gesundheitsprofis“ unter www.diegesundheitsprofis.de mit Disease- Management-Programmen, Vorsorge-Angeboten und vielem mehr. |
Heilpraktiker – Werden Heilpraktikerleistungen erstattet? | Erstattet werden 100% der Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlungen durch Ärzte und Heilpraktiker. Erstattungsfähige Aufwendungen sind die im Rahmen einer ambulanten Heilbehandlung angewandten naturheilkundlichen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die im jeweils geltenden Hufeland-Leistungsverzeichnis der Besonderen Therapierichtungen oder im gültigen Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) aufgeführt sind, sowie die in diesem Zusammenhang verordneten naturheilkundlichen Arznei-, Verband- und Heilmittel. Behandlungskosten nach dem Hufeland- Leistungsverzeichnis der Besonderen Therapierichtungen werden bis zu den Höchstsätzen erstattet, die für vergleichbare ärztliche Leistungen im Rahmen der jeweils geltenden amtlichen deutschen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) liegen und deren Bemessungsgrundsätzen entsprechen. Leistungen des Heilpraktikers, die im GebüH geregelt sind, werden ausschließlich im Rahmen des GebüH erstattet. Der Versicherer behält sich vor, darüber hinaus Erstattungen für neue, den Grundgedanken der Naturheilkunde entsprechenden Therapien vorzusehen, die über das Hufeland-Leistungsverzeichnis der Besonderen Therapierichtungen hinausgehen. |
Hilfsmittel – Werden Hilfsmittel erstattet? | Erstattet werden 100% der Aufwendungen für Hilfsmittel, dieses sind technische Mittel und Körperersatzstücke, die Behinderungen, Krankheits- oder Unfallfolgen ausgleichen oder mildern, sowie lebenserhaltende Hilfsmittel. Als solche gelten: Hör- und Sprechhilfen; Körperersatzstücke (Prothesen, Epithesen) und Orthesen; die aus medizinischen Fachgeschäften bezogenen Bandagen und Kompressionsstrümpfe, orthopädischen Rumpf-, Arm- und Beinstützapparate, orthopädischen Schuhe, Einlagen und Schuhzurichtungen, Blutgerinnungsmessgeräte (wie z. B. „CoaguChek“), Insulin- und Medikamentenpumpen, Absauggeräte; Heimdialysegeräte; Rollatoren und Krankenfahrstühle (max. bis RB von 15.000 Euro; bei medizinisch notwendigen Spezialanfertigungen können nach vorheriger Zusage des Versicherers auch höhere Beträge erstattet werden); Stoma- und Inkontinenzversorgungsartikel. Sauerstoffkonzentratoren, Flüssigsauerstoff, Beatmungsgeräte, Herz- und Atemmonitore sowie Pulsoxymeter werden vom Versicherer zur Verfügung gestellt. Weiterhin werden Pumpen und technisches Zubehör zur Verabreichung einer künstlichen Ernährung (enterale Ernährung) sowie die entsprechenden medizinischen Nährlösungen erstattet. Darüber hinaus sind lebenserhaltende Hilfsmittel erstattungsfähig, wenn die lebenserhaltende Funktion durch kein hier genanntes Hilfsmittel gewährleistet werden kann. Kosten für das Ausleihen, die Reparatur und die Wartung von Hilfsmitteln sowie die Unterweisung im Gebrauch sind ebenfalls erstattungsfähig. Nicht erstattungsfähig sind Pflegehilfsmittel; Geräte im Zusammenhang mit Fitness und Wellness; Bestrahlungsgeräte; sanitäre oder medizinisch-technische Bedarfsartikel sowie Betriebs- und Pflegekosten. |
Psychotherapie – Wird für Psychotherapie geleistet? | Erstattet werden psychotherapeutische Leistungen im Rahmen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), die durch Fachärzte für psychotherapeutische Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie erbracht werden. Weiterhin psychotherapeutische Leistungen im Rahmen der Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP), die durch Psychologische Psychotherapeuten erbracht werden, die ihre Approbation aufgrund einer den ärztlichen Psychotherapeuten vergleichbaren Ausbildung erhalten haben. Bei Kindern und Jugendlichen kann die Behandlung auch durch einen approbierten Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erfolgen. Aufwendungen für psychotherapeutische Sitzungen werden zu 90% erstattet. Die Anzahl der Sitzungen ist auf 50 pro Kalenderjahr begrenzt. Voraussetzung für die Erstattung ist, dass dem Versicherer vor Beginn der Behandlung ein ausreichend begründeter Bericht vorgelegt wird und er die Leistungen schriftlich zugesagt hat. |
Vorsorgeuntersuchungen – Wird für Vorsorgeuntersuchungen geleistet? | Erstattet werden 100% der Aufwendungen für Untersuchungen nach gesetzlich eingeführten Programmen. Weiterhin zusätzliche Vorsorgeleistungen für Kinder und Jugendliche. Für Erwachsene erweiterte Krebsvorsorge, Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von Krankheiten, Glaukom-Früherkennung sowie Schlaganfallvorsorge. Es gelten die Regelhöchstsätze der Gebührenordnungen für Ärzte (GOÄ). Zusätzlich werden an alle Versicherten Vordrucke für Vorsorgeuntersuchungen im Rahmen des „Programms für Vorsorgeuntersuchungen“ – ohne Abzug des Selbstbehalts und ohne Anrechnung auf die Beitragsrückerstattung verschickt. |
Stationäre Kostenerstattung – Welche Kostenerstattung sieht der Tarif bei einer stationären Heilbehandlung vor? | Erstattet werden 100% der Aufwendungen für die allgemeinen Krankenhausleistungen einschließlich der gesondert berechenbaren Leistungen für Arzthonorare bei belegärztlicher Behandlung im Krankenhaus. |