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PKV und Zielgruppen

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Angestellte

Sie liegen über der Versicherungspflichtgrenze, sind aber bisher noch freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse Mitglied? Entscheiden Sie sich für die private Krankenversicherung zugunsten höherer Gesundheitsleistungen und genießen Sie alle Vorteile als Privatpatient.

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Beamte und Referendare

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PKV Allgemein

Private Krankenkasse

Kostenloser Vergleich der Kosten der Privaten Krankenversicherung

Ob Existenzgründer, etablierter Unternehmer oder Freiberufler; bei der privaten Krankenversicherung finden Sie individuellen Versicherungsschutz in jedem Preissegment. Versichern Sie sich als Privatpatient und nutzen Sie eine Gesundheitsversorgung nach höchsten Maßstäben.

Oft gestellte Fragen

Die Private Krankenversicherung (PKV) ist eine starke Branche: Knapp 8,75 Millionen Menschen sind komplett privat krankenversichert, dazu gibt es über 26 Millionen Zusatzversicherungen. Insgesamt bestehen mehr als 34 Millionen Versicherungen. Jährlich zahlen die Unternehmen der PKV über 28,5 Milliarden Euro an Versicherungsleistungen aus. Und für ihre im Alter steigenden Gesundheitsausgaben sorgen die Privatversicherten selbst vor: Sie haben in der Kranken- und Pflegeversicherung 255 Milliarden Euro an Rücklagen gebildet. Das entlastet nicht nur die zukünftigen Generationen.

Wichtig: Die Private Krankenversicherung (PKV) wird im Alter NICHT automatisch teurer, nur weil man älter wird!

Durch den zusätzlichen 10%-igen Zuschlag werden ältere PKV versicherte nochmals im Alter entlastet. Wenn man die Vergangenheit betrachtet, so gibt es eine parallele Entwicklung der Beiträge sowohl in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wie auch in der PKV.

Anders als in der Gesetzlichen Krankenversicherung erlaubt der Gesetzgeber Privatversicherten, ihre Absicherung in großen Teilen frei zu gestalten. Wer klar überschaubare Risiken selbst tragen möchte, darf dies dem Gesetz nach tun. So ist es beispielsweise möglich, einen jährlichen Selbstbehalt zu vereinbaren – und damit im Gegenzug den Versicherungsbeitrag deutlich zu senken. Zugleich decken viele Tarife Leistungen mit ab, die die GKV nicht bezahlt: etwa Wahlleistungen im Krankenhaus oder hochwertigen Zahnersatz. Deshalb sollten Sie überlegen, welche Leistungen Ihnen wichtig sind, welche wünschenswert scheinen und auf welche Sie vielleicht auch verzichten wollen. Im nächsten Schritt können Sie Tarifangebote verschiedener Versicherungsunternehmen vergleichen. Diese unterscheiden sich nicht nur im Preis, sondern aufgrund der vielen versicherten Leistungen auch in einzelnen Details des Versicherungsschutzes. Die Entscheidung für ein Angebot hängt dann von Ihren individuellen Anforderungen ab. Bei uns erhalten Sie ausschließlich TOP Tarife der Top- PKV Versicherer. Für ein Top- Preis-/ Leistungsverhältnis in Ihrer PKV. Reduzieren Sie die Kosten Ihrer Privaten Krankenversicherung durch einen Wechsel, wo es für Sie sinnvoll ist.

Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung erfolgt grundsätzlich für beide Seiten auf freiwilliger Basis. Wenn Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz stellen, Ihnen das Angebot der Versicherung aber nicht gefällt, müssen Sie es selbstverständlich nicht annehmen. Ebenso darf aber auch das Versicherungsunternehmen Ihren Antrag ablehnen. Ungeachtet dieser grundsätzlichen Freiwilligkeit können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Aufnahme in die PKV haben. Durch die Gesundheitsprüfung im Antrag auf PKV macht sich das Versicherungsunternehmen einen Eindruck über den allgem. Gesundheitszustand und entscheidet über Annahme oder Ablehnung. Ggf. kann eine Sondervereinbarung wie ein sogenannter „Risikozuschlag“ oder „Beitragszuschlag“ erforderlich werden.

In diesem Fall haben Sie folgende Möglichkeiten:

Option 1
Sie können bei anderen Versicherungen einen Antrag stellen. Die Gesundheitsprüfungen der Versicherer und die Bewertung sind zwar ähnlich, aber nicht identisch. Ein anderer Versicherer kann daher durchaus zu einem anderen Ergebnis kommen.

TIPP: Wir übernehmen eine solche Anfrage für Sie kostenos und unverbindlich.

Option 2
Möchten Sie gern bei dem Unternehmen versichert sein, das Sie abgelehnt hat, können Sie nach der Möglichkeit eines Leistungsausschlusses fragen. In diesem Fall verzichten Sie bewusst darauf, dass der Versicherer für das entsprechende Risiko Leistungen übernimmt. Zwar ist in vielen Fällen eine Abgrenzung schwierig, was versichert ist und was nicht. In vielen anderen Fällen ist sie aber möglich. Beantragen Sie, dass der Leistungsausschluss aufgehoben werden kann, wenn nach einigen Jahren kein erhöhtes Krankheitsrisiko mehr besteht.

Option 3
Wenn die oben genannten Alternativen nicht zum Erfolg führen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Aufnahme in den Basistarif beantragen. Der Basistarif bietet allerdings nur Leistungen, die denen der Gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen.

Erfüllen Sie die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Basistarif nicht, müssen Sie gesetzlich versichert bleiben.

Sie müssen von der PKV in die GKV wechseln, wenn Sie dort versicherungspflichtig werden. In manchen Situationen können Sie sich von der Versicherungspflicht befreien lassen und privat versichert bleiben. Ist eine Befreiung nicht möglich, eine spätere Rückkehr in die PKV aber realistisch, empfiehlt sich eine Anwartschaftsversicherung.

Versicherungspflicht entsteht nach § 5 SGB V insbesondere in den folgenden Situationen:

  • Arbeitnehmertätigkeit mit einem Einkommen unter der Versicherungspflichtgrenze (2020: 62.550 Euro; für Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2002 ein Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze hatten und privat versichert waren, gilt aus Bestandsschutzgründen eine niedrigere Grenze von 56.250 Euro im Jahr 2020.) Dabei ist es irrelevant, ob Sie erstmalig angestellt werden (z. B. nach Wechsel aus der Selbstständigkeit), den Arbeitgeber wechseln, Ihr Gehalt sinkt oder die Versicherungspflichtgrenze angehoben wird und dadurch Ihr Gehalt übersteigt.
  • Erhalt von Arbeitslosengeld I oder Unterhaltsgeld
  • Aufnahme eines Studiums

Der Bezug von Arbeitslosengeld (ALG) löst zwar Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung aus. Wer aber privat versichert ist und ALG II erhält, bleibt privat versichert.

Wer 55 Jahre oder älter ist und in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert war, wird grundsätzlich nicht mehr in der Gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig und bleibt privat versichert.

Als Privatversicherter können Sie sich nach § 8 SGB V in bestimmten Situationen von der Versicherungspflicht befreien lassen:

  • Die Versicherungspflichtgrenze wird angehoben und übersteigt nur deshalb Ihr Gehalt.
  • Sie erhalten Arbeitslosen- oder Unterhaltsgeld und waren in den letzten 5 Jahren nicht gesetzlich krankenversichert.
  • Sie arbeiten im Rahmen der Elternzeit höchstens 30 Stunden wöchentlich (§ 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) oder zum Zweck der Berufsbildung oder als anerkannte Tagespflegeperson.
  • Sie reduzieren Ihre regelmäßige Arbeitszeit während einer Pflegezeit oder Familienpflegezeit (§ 3 Pflegezeitgesetz, § 2 Familienpflegezeitgesetz).
  • Sie reduzieren Ihre Arbeitszeit auf maximal die Hälfte der Arbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes und sind seit mindestens 5 Jahren aufgrund Ihres Einkommens versicherungsfrei. Das gilt auch, wenn Sie für die Teilzeitbeschäftigung den Arbeitgeber wechseln.

Besonderheit: Teilzeit nach der Elternzeit, Pflegezeit etc.

Wenn Sie Elternzeit, Pflegezeit oder Familienpflegezeit – auch inkl. Nachpflegephase – in Anspruch genommen haben und eine Teilzeitbeschäftigung aufnehmen, wird Ihre „Auszeit“ bei der 5-Jahresfrist berücksichtigt. Waren Sie also z. B. 3 Jahre als Arbeitnehmerin in Vollzeit privat versichert und haben dann 2 Jahre Elternzeit genommen, können Sie sich bei Wiederaufnahme Ihrer Arbeit als Teilzeitbeschäftigung von der Versicherungspflicht befreien lassen. Voraussetzung ist allerdings, dass Sie bei Vollzeitbeschäftigung ein Einkommen über der aktuellen Versicherungspflichtgrenze hätten.

Grundsätzlich darf Ihr Versicherer Ihren privaten Krankenversicherungsschutz nicht kündigen. Dies ist in § 206 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und § 146 Abs. 1 Nr. 3 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) geregelt. Der Versicherer darf aber wegen falscher Angaben bei der Gesundheitsprüfung vom Versicherungsvertrag zurücktreten sowie bei einer schwerwiegenden Vertragsverletzung eine außerordentliche Kündigung aussprechen.

Für die folgenden Versicherungsarten ist eine ordentliche Kündigung durch das Versicherungsunternehmen ausgeschlossen:

  • Krankheitsvollversicherung
  • Pflegepflichtversicherung
  • Krankentagegeldversicherung (bei Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss)
  • Krankenhaustagegeldversicherung (wenn sie neben einer Krankheitsvollversicherung besteht)
  • sonstige Krankenzusatzversicherungen, die nach Art der Lebensversicherung betrieben werden, also Alterungsrückstellungen bilden.

Wann ist eine ordentliche Kündigung des Versicherungsschutzes zulässig?

Bei den folgenden Versicherungsarten ist eine ordentliche Kündigung durch das Versicherungsunternehmen möglich, aber nur in den ersten drei Versicherungsjahren jeweils zum Ende des Versicherungsjahres:

  • Krankentagegeldversicherung (ohne Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss)
  • Krankenhaustagegeldversicherung (wenn sie nicht neben einer Krankheitsvollversicherung besteht).

Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende des Versicherungsjahres.

Einige Krankenzusatzversicherungen werden nach Art der Schadenversicherung kalkuliert, etwa Auslandsreisekrankenversicherungen oder auch manche Zahnzusatzversicherungen. Das bedeutet, dass keine Rückstellungen für die höhere Inanspruchnahme von Leistungen im Alter gebildet werden. Bei diesen Versicherungen ist das Kündigungsrecht des Versicherers nicht gesetzlich ausgeschlossen. Trotzdem verzichten die Versicherer im Vertrag oft auf dieses Recht. Ob die Versicherung nach Art der Schadenversicherung kalkuliert ist, steht in den Versicherungsunterlagen.

Welche Gehaltsbestandteile spielen eine Rolle für die Versicherungspflicht?

Ob Sie als Arbeitnehmer versicherungsfrei oder versicherungspflichtig sind, hängt von Ihrem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt ab. Hierfür wird Ihr monatliches Entgelt im Jahresdurchschnitt betrachtet. Dazu zählen auch Einmalzahlungen, die Sie regelmäßig und mit hinreichender Sicherheit erhalten. Relevant sind also:

  • das monatliche Bruttoeinkommen
  • vermögenswirksame Leistungen
  • Urlaubs- und Weihnachtsgeld bzw. 13. Monatsgehalt
  • Bereitschaftsvergütungen – sofern sie vertraglich vorgesehen sind und regelmäßig gezahlt werden
  • Überstundenpauschalen – aber keine gelegentlichen Überstundenvergütungen.

Übersteigt Ihr Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze – auch Versicherungspflichtgrenze genannt – (2020: 62.550 Euro), sind Sie versicherungsfrei. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze wird jährlich entsprechend der durchschnittlichen Lohn- und Gehaltsentwicklung angepasst.

Wie kann ich mich versichern, wenn ich mehrere Tätigkeiten ausübe?

Haben Sie als Arbeitnehmer zwei oder mehr Arbeitsverhältnisse, werden Ihre Jahresarbeitsentgelte addiert. Liegt die Summe der Entgelte über der Versicherungspflichtgrenze, so sind Sie versicherungsfrei. Nicht berücksichtigt werden Einkommen aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen, also unter 450 Euro im Monat.

Sind Sie neben Ihrer Anstellung auch selbstständig tätig, kommt es darauf an, welche Tätigkeit überwiegt. Als hauptberuflich Selbstständiger sind Sie stets versicherungsfrei und können sich privat versichern. Als hauptberuflich Angestellter ist Ihr Einkommen von Belang.

Der Arbeitgeber beteiligt sich bei privat versicherten Arbeitnehmern an den Kosten für eine Krankenversicherung. Die Mitgliedsunternehmen des PKV-Verbandes erfüllen alle Voraussetzungen nach § 257 Abs. 2a SGB V, sodass Sie einen rechtlichen Anspruch auf diesen Zuschuss haben.

Um den Zuschuss zu erhalten, müssen Sie Ihrem Arbeitgeber einen Nachweis Ihres Versicherers vorlegen. Dieser enthält Angaben über

  • die Art der Vertragsleistungen
  • die zuschussberechtigten Personen und
  • die Beiträge.

Das PKV-Unternehmen bescheinigt zudem, dass es die Voraussetzungen für den Arbeitgeberzuschuss nach SGB V erfüllt. Ändert sich die Beitragshöhe, der Versicherungsschutz oder die Zahl der versicherten Personen, müssen Sie dies Ihrem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen.

Erhalte ich auch für meine Familie einen Arbeitgeberzuschuss?

Auch zum PKV-Beitrag für Ihre Familienangehörigen erhalten Sie einen Arbeitgeberzuschuss, wenn diese bei einer Versicherung in der GKV über Sie familienversichert wären. Ihre Angehörigen dürfen nicht hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sein und kein Einkommen von mehr als 455 Euro (2020) im Monat haben. Für geringfügig Beschäftigte liegt die Einkommensgrenze bei 450 Euro (2020).

Angehörige sind nach dem Sozialgesetzbuch

  • Ehepartner
  • Lebenspartner
  • Kinder, Stiefkinder, Enkel und Pflegekinder, soweit sie überwiegend von Ihnen unterhalten werden. Kinder werden bis zu einem bestimmten Alter berücksichtigt, und zwar
    • generell bis 18 Jahre,
    • bis 23 Jahre, wenn sie nicht erwerbstätig sind,
    • bis 25 Jahre bei andauernder Schul- oder Berufsausbildung oder während eines Freiwilligen Sozialen oder Ökologischen Jahres oder Wehrdienstes. Verzögert sich die Ausbildung Ihres Kindes durch Erfüllung eines Freiwilligen Dienstes, kann es länger berücksichtigt werden, und zwar entsprechend der Dienstdauer.

Ist Ihr Kind aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, gilt es ohne Altersgrenze als berücksichtigungsfähiger Angehöriger.

Wie hoch ist der Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung?

Ihr Arbeitgeber gewährt die Hälfte Ihres Versicherungsbeitrags als Zuschuss, jedoch nicht mehr als den (durchschnittlichen) maximalen Arbeitgeberanteil für einen gesetzlich versicherten Arbeitnehmer (2020: 367,97 Euro). Dieser maximale Arbeitgeberanteil ergibt sich aus

  • der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze (2020: 4.687,50 Euro/Monat),
  • dem allgemeinen Beitragssatz der GKV (2020: 14,6 Prozent) und
  • dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz der gesetzlichen Krankenkassen (2020: 1,1 Prozent). Da die Arbeitgeber seit 2019 die Hälfte des Zusatzbeitrages leisten müssen (paritätische Finanzierung), wird sein Durchschnittswert auch beim maximalen Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung berücksichtigt und erhöht diesen.

Liegt der Arbeitgeberzuschuss für Ihren eigenen Beitrag unter der Höchstgrenze, zahlt Ihr Arbeitgeber auch für die Krankenversicherung Ihrer Angehörigen einen Zuschuss von maximal der Hälfte des Beitrags. Alle Zuschüsse zusammen dürfen aber die oben genannte Höchstgrenze nicht überschreiten.

Haben Sie ein Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze, wird nur Ihr tatsächliches Bruttogehalt zur Berechnung des Zuschusses herangezogen. Diese Regelung betrifft Sie unter anderem dann, wenn Sie im Rahmen der Elternzeit oder der Altersteilzeit Ihre Arbeitszeit reduziert haben, dadurch versicherungspflichtig in der GKV wurden und sich davon haben befreien lassen.

Der Arbeitgeberzuschuss wird nur für tatsächlich geleistete Beiträge gewährt. Ausgaben im Rahmen eines Selbstbehalts tragen deshalb allein Sie, soweit Ihr Arbeitgeber sich nicht freiwillig an den Kosten beteiligt. Der gesetzliche 10-Prozent-Zuschlag und etwaige Beiträge für Beitragsentlastungstarife sind hingegen zuschussfähig. Erhalten Sie eine Beitragsrückerstattung, hat dies keinen Einfluss auf den Zuschuss. Die Rückerstattung kommt einzig Ihnen zugute.

Bekomme ich einen Arbeitgeberzuschuss zu meiner privaten Pflegeversicherung?

Auch zu Ihrer Privaten Pflegepflichtversicherung erhalten Sie einen Arbeitgeberzuschuss. Hier gilt dieselbe Regelung wie in der Krankenversicherung: die Hälfte Ihres tatsächlichen Beitrags, jedoch nicht mehr, als wenn Sie gesetzlich versichert wären. Der maximale Zuschuss liegt 2020 bei 71,48 Euro (in Sachsen: 48,05 Euro). Unter den auch für die Krankenversicherung genannten Voraussetzungen erhalten Sie ebenfalls für Ihren Ehe- bzw. Lebenspartner einen Zuschuss. Kinder sind in der Pflegepflichtversicherung beitragsfrei versichert.

Wenn Sie als Arbeitnehmer erkranken, zahlt Ihr Arbeitgeber Ihnen zunächst weiterhin Lohn, in der Regel allerdings nur 42 Tage. Um eine länger dauernde Erkrankung finanziell abzusichern, sollten Sie als Privatversicherter eine private Krankentagegeldversicherung abschließen.

Wer selbstständig tätig ist, kann für die Auszahlung des Krankentagegeldes auch einen früheren Zeitpunkt vereinbaren. Das kann von existenzieller Bedeutung sein, da mit Beginn der Krankheit oft auch das Einkommen ausbleibt.

In welcher Höhe Sie ein Krankentagegeld versichern, bleibt grundsätzlich Ihnen überlassen. Allerdings darf es nicht höher sein als Ihr Nettoeinkommen aus Ihrer beruflichen Tätigkeit. Dabei wird Ihr Durchschnittsverdienst der letzten 12 Monate betrachtet. Eine dauerhafte Verringerung Ihres Einkommens sollten Sie deshalb immer auch Ihrer Krankentagegeldversicherung melden.


Auch für gesetzlich Versicherte kann sich der Abschluss einer privaten Krankentagegeldversicherung lohnen. Sie erhalten vom 43. Krankheitstag an zwar Krankengeld der GKV, doch beträgt dieses bis zu einem Einkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze nur 70 Prozent des Bruttogehalts und höchstens 90 Prozent des Nettogehalts. Für das darüber liegende Gehalt gibt es kein Krankengeld. Privates Krankentagegeld und gesetzliches Krankengeld dürfen zusammen nicht höher sein als das Nettoeinkommen.

Leistungen

Die Private Krankenversicherung (PKV)

Private Krankenversicherung (PKV) im Vergleich. Kosten und Leistungen.

Die Private Krankenversicherung (PKV) ist eine starke Branche: Knapp 8,75 Millionen Menschen sind komplett privat krankenversichert, dazu gibt es über 26 Millionen Zusatzversicherungen. Insgesamt bestehen mehr als 34 Millionen Versicherungen. Jährlich zahlen die Unternehmen der PKV über 28,5 Milliarden Euro an Versicherungsleistungen aus. Und für ihre im Alter steigenden Gesundheitsausgaben sorgen die Privatversicherten selbst vor: Sie haben in der Kranken- und Pflegeversicherung 255 Milliarden Euro an Rücklagen gebildet. Das entlastet die zukünftigen Generationen. Private Krankenversicherungen im Vergleich. Lassen Sie sich von uns Angebot zu Top Konditionen von Experten unabhängig und unverbindlich durch den PKV Vergleich erstellen. Behalten Sie dadurch die Kosten der Privaten Krankenversicherung im Auge. Gern erstellen wir Ihnen einen Tarifwechselvorschlag.

Beste gesundheitliche Versorgung

Die PKV bietet Ihnen Zugang zu bestmöglicher gesundheitlicher Versorgung.

Deutschland hat eines der besten Gesundheitssysteme weltweit: Alle Versicherten profitieren von kurzen Wartezeiten, freier Arztwahl und gutem Zugang zum medizinischen Fortschritt. Ihnen steht ein flächendeckendes Netz von Kliniken und Ärzten zur Verfügung. Diese internationale Spitzenposition verdanken wir nicht zuletzt dem Nebeneinander von Gesetzlicher und Privater Krankenversicherung. Denn der gesunde Wettbewerb der beiden Systeme sorgt dafür, dass sich Kürzungen im Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung schwerer durchsetzen lassen.

Im Gegensatz dazu tendieren Länder, in denen die Krankenversicherung in Einheitssystemen organisiert ist, zu einer stärkeren Rationierung. Dort gibt es in der Regel nur eine medizinische Grundversorgung auf niedrigem Niveau. Nur Menschen, die den Arzt direkt bezahlen können oder eine Zusatzversicherung abschließen, haben Zugang zu Spitzenmedizin außerhalb der Einheitsversorgung. So entsteht eine echte Zwei-Klassen-Medizin. Durch die PKV bleibt Ihnen der Zugang zur besten medizinischen Versorgen stets offen.

Wichtig ist: Alle Mitglieder des PKV-Verbandes sind zum Geschäftsbetrieb in Deutschland zugelassen. Die Krankheitsvollversicherungen dieser Unternehmen entsprechen den Vorgaben des Versicherungsvertragsgesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Sozialgesetzbuches. Mit einem Vertrag bei einem dieser Unternehmen kommen Sie der Pflicht zur Versicherung nach und haben Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss zu Ihrer Krankenversicherung. Die Leistungen Ihres Versicherungsschutzes sind Ihnen ein Leben lang garantiert und können anders als in der GKV weder durch den Gesetzgeber noch durch das Versicherungsunternehmen nachträglich reduziert werden.


Alle Mitglieder des PKV-Verbandes sind wirtschaftlich stabil. Darüber wacht die strenge Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Es ist noch nie ein privates Krankenversicherungsunternehmen auch nur in die Nähe einer finanziellen Schieflage geraten. Sollte dieser unwahrscheinliche Fall dennoch einmal eintreten, sichert die Auffanggesellschaft Medicator AG die Erfüllung der Versicherungsverträge und regelt die Übertragung des Versichertenbestands auf andere Krankenversicherer.


Sie können Ihre Entscheidung für ein PKV-Unternehmen also ruhigen Gewissens vom Tarifangebot abhängig machen oder auch einer persönlichen Empfehlung folgen.

Die PKV erstattet alle notwendigen Untersuchungen und Behandlungen im vertraglich vereinbarten Rahmen ohne Einschränkung. Während die Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung stets „ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich“ sein müssen, zählt in der Privaten Krankenversicherung nur das Kriterium der medizinischen Notwendigkeit. Sie übernimmt beispielsweise die Kosten für alle zugelassenen Medikamente, während nicht rezeptpflichtige Medikamente von der Gesetzlichen Krankenversicherung in der Regel nicht mehr bezahlt werden. Im Krankenhaus werden Privatpatienten oft vom Chefarzt behandelt, bei Heilmitteln gibt es – sofern einzelne Tarife nichts anderes vorsehen – weder Mengenbeschränkungen noch Zuzahlungen.

Ausdruck der Leistungsstärke der Privaten Krankenversicherung sind die freie Arzt- und Krankenhauswahl für die Versicherten und die Therapiefreiheit des Arztes. Dies umfasst grundsätzlich auch innovative Diagnose- und Therapieverfahren sowie neue Arzneimittel, die von der Fachwelt als sinnvoll anerkannt werden. Privatversicherte können sich daher auf die unbegrenzte, zeitnahe Teilhabe am medizinischen Fortschritt verlassen. Dagegen muss jede Innovation in der ambulanten Versorgung in der Gesetzlichen Krankenversicherung zunächst einen Genehmigungsprozess durchlaufen, bevor die Versicherten einen Anspruch darauf bekommen. Aus diesem Grund kommen innovative Behandlungs- und Untersuchungsmethoden Privatpatienten oft früher zugute.

Privatversicherte zahlen für viele medizinische Leistungen höhere Honorare als gesetzlich Versicherte. Dafür erhalten sie einen besseren Service, also etwa eine schnellere Terminvergabe, kürzere Wartezeiten in der Praxis, Samstags- oder Telefonsprechstunden. Im Krankenhaus können sie je nach Tarif besondere Komfortleistungen wie Ein- oder Zweibettzimmer in Anspruch nehmen. Auch gesetzlich Versicherte können von diesem Service profitieren: Die PKV-Unternehmen bieten ihnen eine Vielzahl von Zusatzversicherungen an, mit denen sie sich die Vorteile eines Privatpatienten sichern können. Auch in der Pflegeberatung kann die PKV im Leistungswettbewerb punkten: Anders als bei gesetzlichen Kassen müssen die Pflegebedürftigen nicht erst eine Beratungsstelle aufsuchen, sondern werden von den Pflegeberatern zu Hause besucht.

Obwohl die PKV Ärzten und anderen Leistungserbringern deutlich mehr Honorar als die Gesetzliche Krankenversicherung zahlt, kann sie im Preiswettbewerb mit den gesetzlichen Kassen bestehen: Beamte können sich bei den Privaten passgenau zu ihrer Beihilfe den Restanteil absichern und müssen damit nur noch 20 bis 50 Prozent des üblichen Tarifbetrags zahlen. Auch für Selbstständige und Angestellte ist der Wechsel in die PKV finanziell oft eine gute Wahl. Die Beiträge hängen nicht vom Einkommen, sondern von Alter, Gesundheit und Versicherungsumfang ab, so dass es sich lohnt, sich schon in jungen Jahren privat zu versichern.

Ob Emnid, Allensbach oder die Forschungsgruppe Wahlen: Umfragen renommierter Meinungsforschungsinstitute ermitteln regelmäßig Spitzenwerte bei der Kundenzufriedenheit von Privatversicherten: Nach der jüngsten Allensbach-Umfrage aus dem Frühjahr 2017 sind 92 Prozent von ihnen mit ihrer Versicherung zufrieden oder sehr zufrieden. Von dieser Kundenzufriedenheit können andere Branchen nur träumen. Und wenn wider Erwarten doch etwas schiefgeht, gibt es als Ansprechpartner den PKV-Ombudsmann. Die geringe Zahl der Beschwerden bei dieser neutralen Schlichtungsstelle ist ein zusätzlicher Gradmesser für die hohe Zufriedenheit. Die 6.708 Beschwerden für 2017 entsprechen nur rund 0,015 Prozent der Verträge. 99,98 Prozent der Versicherten sehen also keinen Grund, sich über ihre Private Krankenversicherung zu beschweren.

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